Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Verkehr mit Webwaren. 937 
Zu Seite 249. 
Preuß. Verfügung vom 16. Oktober 1916, betr. Porto für Ver- 
sendung von Bezugescheinen für Webwaren usw. (Ml. 245.) 
Auf die Versendung von ausgeferliglen Bezugsscheinen für Webwaren usw. kann 
das Porloablösungsversahren keine Anwendung finden, da es sich hierbei lediglich um 
Privatangelegenheiten der Gesuchsteller handelt. Werden die ausgeferligten Bezugs- 
scheine vom Landrate den Gemeindevorständen zur Aushändigung an die Empfang- 
berechtigten übersandt, so muß den Gemeindebehörden die Wiedereinziehung des ver- 
auslagten Portos überlassen bleiben. 
Zu Seite 249. 
Bekanntmachung lder Reichsbekleidungsstelle über Einkaufsbücher 
vom 8. Dezember 1916. (Reichsanzeiger Nr. 294.) 
Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers vom 8. Dezember 1916 
(RGBl. 1345) in Verbindung mit s§ 8 Absatz 6 und § 19 der Bekannimachung über die 
Regelung des Verkehrs mit Web, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung 
vom 10. Juni 1916 (Rößl. 463) wird hiermit zur Ausführung des § 4 der Bekanntmachung 
über Bezugsscheine vom 31. Oklober 1916 (RöBl. 1218) folgendes bekanntgemacht: 
§ 1. Die Einkaufsbücher sind vor ihrer Ingebrauchnahme von der nach § 13 der 
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für 
die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Rößl. 463) zuständigen Behörde des 
Wohnortes oder Betriebsortes des Schneiders, der Schneiderin oder des Wanderge- 
werbetrelbenden auf dem ersten Blatt abzustempeln. 
Diese Behörde kann bie Führung mehrerer Einkaufsbücher nebeneinander zulassen, 
salls der Geschäftsverkehr des Schneiders, der Schneiderin oder des Wandergewerbe- 
treibenden mit einer Mehrzahl von Geschäften, insbesondere von auswärtigen Geschäften 
dies ersordert; in diesem Falle sind die Einkaufsbücher bei dem Stempel mit einer laufen- 
den Nummer zu versehen. 
Diese Behörde hal eine Liste zu führen, aus der ersichtlich ist, welchen Schneidern, 
Schneiderinnen oder Wandergewerbetreibenden Einkaufsbücher abgestempelt sind. Im 
Falle der Führung mehrerer Einkaufsbücher nebeneinander sind deren lausende Nummern 
in der Liste zu vermerken. 
Falls nicht die Genehmigung zur Führung mehrerer Einkaufsbücher nebenein- 
ander erteilt ist, darf ein neues Einkaufsbuch nur abgestempelt werden, wenn die Not- 
wendigkeit hierzu glaubhaft dargetan wird. 
5 2. Die Einkaufsbücher sind vor der Abstempelung mit fortlaufenden Blattzahlen 
und auf dem ersten Blatte mit Namen, Firma und Wohnort oder Betriebsort des Schnei- 
ders, der Schneiderin oder des Wandergewerbetreibenden zu versehen. Im übrigen ist 
keine besondere Form vorgeschrieben. 
Solange das Einkaufsbuch dem Verkäufer zum Zwecke der Eintragung vorliegen 
muß, fällt die Berpflichtung des Schneiders, der Schneiderin oder des Wandergewerbe- 
treibenden, das Einkaufsbuch während des Gewerbebetriebs ständig bei sich zu führen, fort. 
§ 3. Die Verkäufer dürfen die vorgeschriebene Eintragung nur in vorschristsmäßig 
abgestempelte Einkaufsbücher vornehmen. 
§ 4. Die nach § 4 Absatz 5 der Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 31. Ok- 
tober 1916 (Röl. 1218) zulässige Ausnahmebewilligung von der Führung eines Ein- 
kaufsbuchs bedarf der schriftlichen Form und ist widerruflich. 
Die schriftliche Ausnahmebewilligung ist dem Verkäufer bei der ersten Bestellung, 
die auf Grund dieser Ausnahmebewilligung ohne Einkaussbuch erfolgt, vorzulegen. Sie 
ist im Falle ihres Widerrufs der Stelle, die sie ausgefertigt hat, zurückzugeben. Von dem 
Widerrufe hat der Schneider, die Schneiderin oder der Wandergewerbetreibende den
	        
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