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Gewerbetreibenden, von denen er auf Grund dieser Ausnahmebewilligung ohne Ein-
kaufsbuch bezogen hat, vor der nächsten Bestellung oder vor dem nächsten Kaufe Miteei-
lung zu machen.
§ 5. Erfolgt im Falle des glaubhaft gemachten Verlustes eines Einlaufsbuchs die
Abstempelung eines neuen Einkaufsbuchs, so ist bei dem Stempel im Einkaufsbuch und
in der Liste die Ungültigkeil des als verloren gemeldeten Einkaufsbuches zu vermerken.
Die Verwendung des als verloren gemeldeten Einkaufsbuchs zum Einlauf ist ver-
bolen. Es ist bei der Wiederauffindung sofort an die nach §# 1 dieser Bekanmmachung zu-
ständige Behörde abzugeben.
§ 6. Vor Inanspruchnahme des ersten Einkaufsbuchs haben die Schneider, Schneide-
rinnen und Wandergewerbetreibenden eine Bestandsaufnahme sämtlicher in ihrem Be.
sitze befindlichen bezugsscheinpflichtigen Vorräte an Web., Wirk- und Strickwaren und
den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen vorzunehmen. Hierbei sind die einzelnen Längen-
und Slückzahlen unter genauer Bezeichnung der Gegenstände und unter Hinzusügung
des Namens oder der Firma des Lieferers einzusezen. Die Bestandsaufnahme ist mil
der Versicherung, daß die Angaben der Bestandsaufnahme nach bestem Wissen und Ge-
wissen ersolgt sind, und mit Unterschrift, Wohnort oder Belriebsort und Datum zu ver-
sehen. Die Bestandsaufnahme ist der nach § 1 dieser Bekanntmachung zuständigen Ve-
hörde zur Abstem pelung vorzulegen und wird von dieser Behörde zum Zwecke der Über-
wachung ansbewahrt. Diese Behörde darf die Abstempelung des ersten Einlaufsbuchs
nur vornehmen, wenn ihr die vorschriftsmäßige Bestandsaufnahme zur Abstempelung
vorgelegt worden ist.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 3, 5 4 Abs. 2, 53 5 Abs. 2 dieser
Belannimachung sowie falsche Angaben in der nach §# bieser Bekauntmachung vorge-
schriebenen Bestandsaufnahme werden nach § 20 Abs. 1 Nummer 1 der Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche
Bevölle rung vom 10. Juni 1916 (RoGBl. 463) bestraft. Auch haben die Zuwiderhandelnden
nach §# 15 der angeführten Bekanntmachung die Schließung ihres Betricbs zu gewärtigen.
Zu Seile 249.
Bekanntmachung, betr. Anderung der Verordnung über die Regelung
des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche
Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Rl. 463), vom 23. Dezember
1916 (R#l. 1417).
Der Bundesrat hat solgende Verordnung erlassen:
Art. 1I. Die Verordnung über die Regelung des Verrehrs mil Web-, Wirk= und Strick-
waren für die bürgerliche Vevölkerung vom 10. Juni 1916 (RGl. 463) wird wie folg!
geändrttttttt:t::::::::::
Art. II. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Texl der Verordnung über die
Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk= und Strickwarren für die bürgerliche Bevölkerung
vom 10. Jui 1916 (Rel. 463), wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, durch das
Reichs-Gesetzblatt bekanntzugeben.
Art. III. Die Verordnung tritt mit dem 27. Dezember 1916 in Kraft. Der Reichs-
lanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außeerkraftiretens.
Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Negelung
dee Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni
1916/23. Dezember 1916. Vom 23. Dezember 1916. (Rl. 1420.)
Auf Grund von Artikel II der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916 (RGl.
Nr. 289), beireffend Anderung der Verordnung über die Regesung des Verkehrs mit Web-,
Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 wird die Fas-