Neue Fassung der Bek. über den Verlehr mit Webwaren. 941
insbesondere durch Bekanntmachungen im Schaufenster oder in sonstigen Geschäfts-
räumen, in einer für die Offentlichkeit erkennbaren Weise auf die Bezugsscheinfreiheit
oder die Bezugsscheinregelung hinzuweisen.
* 12. Die Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Behörde
des Wohnorts des Antragstellers, die hierüber Listen zu führen hat. Der Bezugsschein
ist nicht überlragbar. Er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware, deren Bedarf beschei-
nigt ist.
Die Reichsbekleidungsstelle kann nähere Bestimmungen über das bei Ausferligung
der Bezugsscheine zu beobachtende Verfahren treffen. Für die Bezugsscheine und die
Listen sind die von Reichsbekleidungsstelle aufgestellten Muster zu verwenden.
§ 13. Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine durch deut-
lichen Vermerk ungültig zu manchen (Lochen und dergleichen), die ungültigen Scheine zu
sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige Behörde des Wohnorts des Ver-
käufers abzuliefern.
6 14. Die Beauflraglen der Reichsbekleidungsstelle und die von den Landeszentral-
behörden und Kommunalverbänden mit der Überwachung der Vorschriften in s 7 bis 13
betraulen Personen sind befugt, in die Räume der dieser Verordnung unterstehenden
Betriebe einzulreten, die Warenlager und die übrigen Geschäftseinrichlungen zu besich-
tigen, Auskunft einzuholen und die Geschäftsaufzeichnungen einzusehen. Sie sind ver-
pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis
kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz-
widrigkeiten Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 15. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer
Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen.
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine ausschiebende Wir-
kung.
§ 16. Die Deckung des Bedarss der im § 2 Nummer 2 ausgeführten Behörden und
Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vorgeprüften Be-
darfsanzeigen der Reichsbekleidungsstelle überwiesen und einem aus sieben Mitgliedern
bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden Anteils vorgelegt werden,
worauf dann die Reichaäbekleidungsstelle die Bezugsbescheinigung der Feststellung ent-
sprechend ausstellt. Das Nähere, insbesondere auch die Zusammensetzung des Ausschusses,
bestimmt der Reichskanzler.
# 17. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
1. auf die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung beschlagnahmien
Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme;
2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heercsverwaltungen und der
Marineverwaltung.
§ 18. Die Landeszentralbehörden bestimmcn, wer als zuständige Behörde im Sinne
der ## 12, 13 sowie des 3 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des & 15 an-
zusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichnelen Behörden erlassen die näheren Bestim-
mungen zur Ausführung und Uberwachung der Einhaltung der Vorschriflen der 8## 7
bis 9, 10 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunalverbände die Ausführung
und Überwachung der Vorschriften der # 7 bis 9, 10 bis 13 selbständig zu regeln und die
notwendigen Einrichtungen zu treffen.
§ 19. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verord-
nung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle oder den
Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen.
§ 20. Mit Gefänguis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird beslraft: