942 Nachträge.
1. wer den Vorschriften der 535 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 5 8 Abs. 1 bis 6,; 9, Sa
Abi. 1, 2, 5J 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 5 110, à 12 Abs. 1 Satz 2 und § 13 oder den
zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen des Reichskanzisers
der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der
Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunalverbände zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung
oder die Einsicht in die Geschäftsanfzeichnungen verweigerl; "
3. wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erkeilt oder wissentlich un-
wahre oder unvollständige Angaben machlz.
4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenhei#t nicht beobachtet:
5. wer den auf Grund des 3 9a Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandel!.
Im Falle der Nummer 4 ktritl die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmcis ein.
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 Saßy 1, Abs. 2, 5 9a Abs. 1, 2 und § 113
können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strasbare Handlung bezieht, einge.
zogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
13. Juni 191165
2J. Dezember 191 in Krast.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
§ 21. Die Verordnung tritt mit dem
Bekanntmachung des Neichskanzlers über Schuhwaren.
Vom 23. Dezember 1916. (Rl. 1426.)
Auf Grund der §§ 1, 19 der Belanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
10. Juni 1916 (RGBl. S. 464)
23. Dezember 1910 (Nr. 289)
bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:
§ 1. In dem Verzeichnis A (Freiliste) in 5 2 der Bekanntmachung über Bezugsscheine
vom 31. Orktober 1916 (Rö#Bl. 1218) wird die Nummer 31, Schuhwaren, gestrichen.
5é 2. Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeichnis ausgeführten Luxus-
Schuhwaren können ohne Prüfung der Notwendigkeil der Anschaffung erteill werden,
wenn der Antragsteller durch Vor#regung einer Abgabebescheinigung einer der von der
Reichsbelleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß er dieser ein
von ihm getragenes gebrauchsfähiges Paar Schuhe oder Stiefel, deren Unterboden aus
Leder besteht, entgeltlich oder unentgelllich übeclassen hat.
Auf einem derartigen Bezugsschein müssen die Luxus-Schuhwaren nach dem Wort-
laut des nachstehenden Verzeichnisses angegeben sein. Wer mit Schuhwaren Gewerbe
treibt, darf gegen einen derartigen Bezugsschein nur ein Paar der im nachstehenden Ver-
zeichnis aufgeführten Luxus-Schuhwaren an Verbraucher zu Eigentum oder zur Be-
nutzung überlassen. „
Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Paarzahl, für die derarlige Be-
zugsscheine ausgestellt werden können, bestimmt die Reichsbekleidungsstelle.
Verzeichnis der Luxus-Schuhwaren.
1. Schuhwaren, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus feinfarbigem echten Ziegen-
leder (Chevrcau) oder aus feinsarbigem Kalbieder oder Lackleder (nicht Lack-
tuch) jeder Art bestehen.
Dazu gehören nicht Schuhwaren, die nur Lackleder-Vorderkappen haben,
sowie Schuhwaren, deren Schäfte aus braunem Ziegenkeder (Cheoreau) oder
braunem Kalbleder, ohne Rüdcksicht auf die Farbenköne bestehen.
2. Gesellschafts= oder Tanzschuhe aus Lackieder (nicht Lacktuch), Seide, Atlas, Brokat
oder Sammet.
3. Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen von mehr als 3 cm Höhe, deren Schäfte
Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom