Verkehr mit Schuhwaren. 943
aus Seide, Atlas, Brolat, Sammet, Lackleder (nicht Lacktuch) oder Wildleder
(Sämisch-Leder) bestehen.
4. Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus Lackleder beslehen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in § 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Belannk-
machung werden nach § 20 Nummer 1 der Vekanntmachung über die Regelung des Ver-
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lehrsnntWebs,W1rk,cthckundochuhwatenvom 2. Dezember 1916 bestraft. Auch
kann nach §s 15 letzte#2er Bekanntmachung die zuständige Behörde die betressenden Be-
triebe schließen.
§ 4. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.
Schuhwaren, die bisher bezugsscheinsrei waren, aber durch diese Bekanntmachung
bezugsscheinpflichlig werden, dürfen noch bis zum 31. Januar 1917 ohne Bezugsschein
an die Verbraucher ausgehändigt werden, wenn sie auf Grund einer Bestelsung des Ver-
brauchers bereits am 27. Dezember 1916 in Arbeit genommen waren.
Ausführungs-Bekanmntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu 88§ 1,
11 und 12 der Bundeorateoverordnung vom 10. Juni 1916/23. 9e-
zember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-,
Strick- und Schuhwaren. Vom 23. Dezember 1916.
(Deuischer Reichsanzeiger Nr. -02.)
Auf Grund der 11, 12 der Bundesratsverordnurg über die Regelung des Ver-
10. Juni 1916
zund #
23. Dezember 1916 und & 2 der
Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 wird folgendes bestimmt:
Anwendung früherer Bestimmungen auf Schuhwaren.
6 1. Die V orschriften der z5 1 bis 3, § 4 Absotz 2, 38 6, 8, 9, 5 10 Ziffer 1 bis 4, 6,
& 11 bis 15 der Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbelleidungsstelle vom 31. Ok-
lober 1916 zu ## 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die Rege-
lung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölierung
(Reichsanzciger Nr. 258) sinden auch auf Schuhwaren Anwendung.
Erleichterung der Beschaffung eines Bezugsscheines für Luxus-Schuh=
waren bei Abgabe getragener Schuhe oder Stiefel.
§ 2. Nach § 2 der Bekannimochung des Reichsianzlers über Schuhwaren vom 23.
Dezember 1916 soll von der Prüfung der Notwendigieit der Anschaffung von Luxus-
Schuhwaren abgesehen werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabe-
bescheinigung einer der von der Reichsbelleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestelle
nachweist, daß er dieser ein von ihm getragenes gebrauchsfähiges Paar Schuhe oder
Stiefel, deren Unterboden aus Leder besteht, entgeltlich oder unentgeltlich überlassen hat.
Derartige Bezugsscheine dürfen nur auf ein Paar der im Verzeichnis der Luxus-Schuh-
waren im §5 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Schuhwaren vom 23. De-
zember 1916 ausgeführten Luxus-Schuhwaren lauten. Für dieselbe zu versorgende Person
dürfen bis Ende 1917 nur zwei derarlige Bezugsscheine erteilt werden.
Auf einem derarligen Bezugsschein sind die Luxus-Schuhwaren nach dem Wort-
laut des Verzeichnisses der Luxus-Schuhwaren im 5 2 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 anzugeben. Hierzu ist nur der Be-
zugsscheinvordruck D (Drucksoeche 151) zu verwenden, den die Kommunalverbäude von
der Reichsbekleidungsstelle (Drudsachenversand) unentgelllich bez'#ehen können.
Die Abgabebescheinigung lautet auf den Namen des bisherigen Trägers der Schuhe
oder Stiefel. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist von der Ausferligungsstelle gegen Aus-
lieferung des Bezugsscheins abzunehmen und zu vernichten. Die Abgabe des Bezugs-
kehrs mit Web-, Wirk., Strick-und Schuhwaren vom