Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

944 Nachträge. 
scheins ist in die Personalliste mil dem Vermerk „gegen Abgabebescheinigung“ unter Bei- 
fügung des Namens des bisherigen Trägers einzutragen. 
Wäscheverleihgeschäfte. 
§ 3. Wer bisher gewerbsmäßig Wäsche vermielet hat (Wäscheverleihgeschäfte) 
darf die am 27. Dezember 1916 in seinem Besitze besindliche Wäsche auch weiter ohne 
Bezugsschein vermieten. 
Weitere Wäsche darf jedoch für diesen Gewerbebetrieb weder dem Gewerbetreiben. 
den zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen noch von ihm zu Eigentum oder zur Be- 
nutzung angenommen werden. 
Bezugsscheine auf Wäsche für diesen Gewerbebetrieb dürfen nicht ausgestellt werden. 
Vermittlung der Bezugsscheine. 
#§ 4. Vom 15. Januar 1917 ab ist die Einsendung oder Abgabe der Bezugsschein. 
Vordrucke an die Prüfungsstellen oder Ausfertigungsbehörden durch die Verkäufer oder 
deren Beauftragle verbolen. 
Zulässig bleibt diese Einsendung oder Abgabe durch die Berläufer oder deren Be. 
auftragte, wenn der Antragsteller sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhält. 
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich weitere Ausnahmen für solche Kommunal= 
verbände vor, von denen das in Absatz 1 verbotene Verfahren bereits am 1. November 
1916 zugelassen war, wenn der Antrag auf Ausnahme bis zum 6. Januar 1917 bei der 
Reichsbekleidungsstelle eingeht. In dem Antrag ist eingehend nachzuweisen, durch welche 
Einrichtungen dem Mißbrauch mit diesem Verfahren und der damit verbundenen Ge- 
fährdung des Zweckes, die Vorräte zu strecken, vorgebeugl wird. 
Strafbestimmungen. 
5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 5 2 Absatz 3 Sat 2, 5 3 Absatz 2 
und & 4 Absatz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung des § 20 Num- 
10. Juni 1916 Z *r 
:.Dczember 1816; auch kann die zuständige 
Behörde nach 15 derselben Bundesratsverordnung die betreffenden Betriebe schließen. 
Inkrafttreten. 
§ 6. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. 
  
mer 1 der Bundesralsverordnung vom 
Bekanntmachung des Reichskaonzlers über den Verkehr mit ge- 
tragenen Kleidunge-- und Aäschestücken und getragenen Schuhwaren. 
Vom 23. Dezember 1916. (Re#l. 1427.) 
Auf Grund der §5 9La, 19 der Bekannimachung über die Regelung des Berkehrs mil 
10. Juni RGBl. S. 463 
- — 1 — 
Web-, Wirk-, Stric= und Schuhwaren vom 25. Dezember 1916 (nor. Nr. 283 
bringe ich solgendes zur öffentlichen Kenntnis: 
8 1. Die Durchführung des Erwerbs, der Bearbeitung und Veräußerung getragener 
Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren wird den Kommunalverbänden 
als den nach § 9a zugelassenen Stellen übertragen. Die Landeszentralbehörden bestim- 
men, wer als Kommunalverband anzusehen ist. 
Die Kommunalverbände können sich zur Durchführung der ihnen im Abs. 1 über- 
tragenen Aufgeben anderer Personen und Stellen bedienen, die unter Aufsicht und auf 
Rechnung und Gefahr des Kommunalverbandes handeln. 
Die Reichsbekleidungsstelle ist berechligt, die Durchführung des Erwerbs, der Be- 
arbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragene 
Schuhwaren für einzelne Kommunalverbände auf deren Antrag ganz oder teilweise zu 
übernehmen.
	        
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