Getragene Kleider, Wäsche und Schuhe. 945
8 2. Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, Grundsätze über die Ablieferung
getragener Kleidungs= und Möschestücke und getragener Schuhwaren und über deren
Erwerb durch die Kommunalverbände auszustellen; insbesondere kann sie anordnen,
daß der Übernahmepreis nach näheren Weisungen der Reichsbekleidungsstelle endgültig
durch Sachverständige festgestellt wird, über deren Bestellung die Reichsbekleidungsstelle
Bestimmungen trefsen kann.
§ 3. Die Kommunalberbände sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstelle von den
getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und den getragenen Schuhwaren zum Selbst-
kostenpreis käuflich zu überlassen:
a) Den ganzen Bestand der von ihnen erworbenen Uniformstücke,
b) auf Anforderung der Reichsbekleidungsstelle ein Drittel des übrigen noch als
Kleidung, Wäsche oder Schuhwerk verwendbaren jeweiligen Bestandes,
e) den ganzen Bestand an den zu b genannten Gegenständen, soweit sie auch nach
Wiederinstandsetzung nicht mehr als Kleidung, Wäsche oder Schuhwerk verwend-
bar sein würden,
d) die bei Wiederinstandsetzung dieser Gegenstände entstehenden Abfällc.
Die Reichsbekleidungsstelle hat den Kommunalverbänden einen angemessenen
Übernahmepreis zu zahlen, der den Selbstkostenpreis nicht übersteigen soll. Den Selbst-
kostenpreis stellt die Reichsbekleidungsstelle endgültig fest.
Bielet die Reichsbekleidungsstellc weniger als den Selbstkostenpreis und ist der
Kommunalverband mit dem gebotenenen Preise nicht einverstanden, oder ergeben sich
andere Streitigkeiten, so entscheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirt-
schaft. Der Kommunalverband hat ohne Rücksicht auf ein etwa schwebendes Verfahren
zu liefern, die Reichsbekleidungsstelle vorläufig den von ihr angemessenen erachteten
Preis zu zahlen.
§s 4. Die Bestände an getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen
Schuhwaren, die den Kommunalverbänden bei Außerkraftireten des § 9a noch verbleiben,
hat auf Antrag die Reichsbekleidungsstelle zum Selbstkostenpreis zu übernehmen, wenn
der Antrag bei der Reichsbekleidungsstelle innerhalb einer von dieser zu bestimmenden
angemessenen Frist eingeht.
Die Vorschriften des § 3 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§& 5. Die Reichsbekleidungsstelle hal Ausführungsbestimmungen, Anweisungen und
Richtlinien zu erlassen, nach denen die Durchführung der in §& 1 bezeichnelen Aufgaben
der Kommunalverbände zu erfolgen hat. Sie hat die Ausführung der Bestimmungen
des § ga und der vorstehenden Bekanntmachung zu überwachen.
& 6. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.
Hierzu:
Ausführungsbestimmungen der Neichsbekleidungesstelle.
Vom 23. Dezember 1916. (Reichsanzeiger Nr. 302.)
Auf Grund des § 9# der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
10. Juni RGBl. S. 463
Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom — J.-Dezember (on EG#I. Nr. 288 und
der 88 2 und 5 der Bekanntmachung über den “ mit getragenen Kleidungs= und
Wäschestücken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 wird folgendes be-
stimmt:
Allgemeines.
3 1. Die den Kommunalverbänden übertragene Durchführung des Erwerbs, der
Bearbeilung und der Veräußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener
Schuhwaren ist durch die Notwendigkeit begründet, den Verbrauch der noch vorhandenen
Vorräte an Stoffen und ungebrauchten Bekleidungsstücken in möglichst großem Umfange
einzuschränlen.
Gütbe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 60