Getragene Kleider, Wäsche und Schuhe. 947
Kommunalberband bindend. Die Ablieferer sind hierauf vor der Annahme der von ihnen
angebotenen Sachen hinzuweisen.
In jeder Annahmestelle ist durch einen an gut sichtbarer Stelle anzubringenden
Aushang darauf hinzuweisen, daß die Feststellung des Preises der abgelieferten Sachen
im Wege der Abschätzung durch behördlich bestellte Sachverständige erfolgt, und daß der
von diesen Sachverständigen festgestellte Preis für den Veräußerer und den Kommunal=
verband bindend ist.
Über die Abschätzung der abgelieferten getragenen Unisormen wird die Reichs-
bekleidungsstelle noch nähere Vorschriften erlassen.
Desinfektion.
§ 7. Alle abgelieferten Kleidungs= und Wäschestücke sowie alle abgelieferten Schuh-
waren müssen, bevor sie in Bearbeilung genommen oder bevor sie ohne Bearbeilung
den Verkaufsstellen zugeführt werden, desinfiziert werden. Wäschestücke sind in gewasche-
nem Zustande abzuliefern; sie sind jedoch gleichfalls zu desinfizieren.
Die Desinsektion muß so ausgeführt werden, daß hierdurch die sichere Vernichtung
von Ungeziefer und Krankheitskeimen herbeigeführt wird.
Wiederherstellung.
88. Die Bearbeitung der gebrauchssähigen Kleidungs= und Wäschestücke und Schuh=
waren kann von den Kommunalverbänden in besonderen von ihnen eingerichieten Be-
trieben ausgeführt oder schon bestehenden Betrieben übertragen werden.
Übernimmt der Kommunalverband die Bearbeitung nicht in eigenem Betrieb, so
hat er die Pflicht, die Durchführung der Bearbeitung genau zu überwachen und besonders
darauf zu achten, daß die Wirtschaftlichkeit des Betriebes hlerunter nicht leidet. Er ist
weiter zur Einrichtung einer solchen Buchführung verpflichtet, daß er den Verbleib eines
jeden Stückes und die darauf verwendeten Unkosten nachweisen kann.
Die erworbenen Uniformstücke sind nicht in Bearbeilung zu nehmen, sondern in
unverändertem Zustand an die von der Reichsbelleidungsstelle zu bestimmenden Stellen
abzuführen; die Reichsbekleidungsstelle wird hierüber noch nähere Vorschriften erlassen.
Verwertung der nicht mehr verwendbaren Kleidungs- und Wäschestücke,
Schuhwaren und Abfälle.
§ 9. Alle nicht mehr verwendbaren Stücke sowie alle bei der Verarbeitung ent-
stehenden Abfälle sind zu sammeln und aufzubewahren. Haben sich größere Mengen
hiervon angesammelt, so sind sie, mit Ausnahme der nicht verwendbaren Schuhwaren,
an den nächsten, von der Kriegsrohstoffabteilung des Kriegsministeriums zugelassenen
Lumpensorlierbetrieb abzuführen. Ein Verzeichnis der sämtlichen unter Aufsicht der
RNriegsrohstoffabteilung stehenden Lumpensortierbetriebe wird den Kommunalverbänden
von der Reichsbekleidungsstelle bekanntgegeben werden. Weitere Anweisungen hierüber
insbesondere auch über die Berechnung mit den Lumpensortierbetrieben, sowie über die
Verwertung nicht mehr verwendbarer Schuhwaren wird die Reichsbekleidungsstelle noch
erlassen.
Wiederveräußerung.
§ 10. Die Wiederveräußerung der getragenen Kleidungs= und Wäschestücke und
Schuhwaren hat in gesonderten Verkaufsräumen zu erfolgen.
Die Veräußerung eines jeden diesen Verlaufsstellen übergebenen Stückes darf nur
gegen Bezugsschein erfolgen, ohne Rücksicht darauf, ob es entgeltlich oder unentgeltlich
erworben und ob es einer Bearbeitung unterzogen worden ist oder nicht; ausgenommen
hiervon sind solche Stücke, die in nichtgetragenem Zustande der Bezugsscheinspflicht nicht
unterliegen würden. Die Veräußerung hat grundsätzlich gegen Entrichtung des festgesetzten
Kaufpreises zu erfolgen.
Bei der Festsetzung dieses Kaufpreises dürfen Kommunalverbände und gemein-
nützige Fürsorgevereinigungen zu dem durch die Abschätzung an den Annahmestellen fest-
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