76 4. Verwerjung der Nohstosse usw. Allgemeines.
2. Bek. über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten.
Vom 22. März 1917. (RG#l. 265.)
1N 1 BolksernB. 22. ö. 161 8 1. I. Die noch in den Händen der Erzenger befindlichen
Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Haser, Hülsenfrüchten, allein oder mit anderen Früchten
gemengt, und an Schrot (Graupen, Grüge) und Mehl, das aus diesen Früchten hergestellt
ist, werden für die Ernährung des Volles in Anspruch genommen, und zwar zugunsten
des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sich die Vorräte befinden.
II. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die auf Grund
der im §& 2 getroffenen Vorschriften im eigenen Betriebe des Erzeugers verwendet werden.
dürsen
a) zur Ernährung des Unternehmers des landwirtschaftlichen Betriebs und der An-
gehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowic von Naturalberech-
tigten, insbesondere Altenteilern und Arbeitern, soweit diese kraft ihrer Berech-
tigung oder als Lohn solche Früchte zu beanspruchen haben (Selbstversorger):
b) zur Fütterung der im Betriebe gebaltenen Tiere;
e) zu Saalzwecken;
d) zur Verarbeitung.
§* 2. I. Für die im & 1 genannten Zwecke dürfen vom Erzeuger verwendet werden:
A. bei Brotgetreide:
1. für die Zeit bis zum 15. April die nach §# 6 Abs. 1à der Verordnung über Brot-
getreide und Mehl vom 29. Juni 1916 (RGl. 782) zur Ernährung der Selbstversorger
bestimmte Menge; für die Zeit vom 16. April 1917 bis zur neuen Ernte 27 Kilogramm
für den Kopf der zu versorgenden Personen;
2. als Saatgut von Sommerweizen 185 kg, von Sommerroggen 160 kg für das
Hektar, soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zugelassen ist.
B. bei Gerste:
1. innerhalb der Grenzen derjenigen Mengen, die Unternehmer landwirtschaft-
licher Betriebe nach § 6, § 11 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Gerste aus der Ernte
1916 vom 6. Juli 1916 (Ro#l. 800) insgesamt verwenden durften,
a) die zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung von Federvieh un—
bedingt notwendige, vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes je nach Größe
und Art des Wetriebe festzusetzende Menge;
b) zur Verfütterung für Zuchteber und Muttersauen höchstens 1 kg für jedes Tier
auf den Tag, bis zum 15. August 1917 gerechnet, soweit Ersatz durch Hafer, Kleiec
oder Weidegang unmöglich ist;
c) als Saatgut 160 kg für das Heitar;
2. zur Verarbeitung die Mengen, die ihm auf Grund eines Kontingents (7 20 der
Berordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916, Roe Vl. 800) zur Verar-
beitung zugeteilt oder freigegeben sind;
3. zur Verfütterung für Schweinc, über die Mastverträge abgeschlossen jind, die
von staatlichen Mastorganisationen gelieferten Mengen.
C. bei Hafer:
1. zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere folgende Mengen:
a) Einhufer: diejenige Menge, die von der für die Zeit vom 1. Januar bis 31.
Mai 1917 zustehenden Menge von 6¾ Zentner noch nicht verfüttert worden
ist, und dazu 3¼ Zentner für die Zeit vom 1. Juni bis 15. September 1917
für jedes Tier;
b) Zuchtbullen: 1½ Zentner für die Zeit vom 15. April bis 15. September 1917
für jedes Tier;
e) Ochsen und Zugkühe: die Menge, die von der für die Zeit vom 1. März bis
zum 31. Mai 1917 zustehenden Menge von 1 Zentner noch nicht verfüttert ist-