Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 81 
apen. Er hat der Reichsgetreidestelle Mitteilung über Art und Menge sowie Herkunft 
der Vorräte zu machen und mit den Vorräten nach ihren Weisungen zu verfahren. 
§ 4. Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die zur Ernte erforder- 
lichen Arbeiten vorzunehmen. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Er- 
haltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Der Besißer ist berechtigt und aus Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, 
auszudreschen sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte von einander zu trennen. 
Die Rcichsgetreidestelle und die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten 
Stellen können über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Fest- 
stellung des Druschergebnisses Anordnungen tressen. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechligt und auf Verlangen der zustän- 
digen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, dem Kommunal- 
verbande, zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt sind, jederzeit zur Verfügung zu stellen. 
Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die Vorräte gemäß den Vorschriften 
dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abgenommen werden. 
Als Besiper im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der 
Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. 
§ 5. Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Besitzer 
von Vorräten eine der ihm nach §& 4 obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor, so kann 
die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten 
vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden 
sowic in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
Auf Verlangen der Reichsgetreidestelle, der Landeszentralbehörde oder des Kom- 
munalverbandes ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten des Säumigen 
verpflichtet. " 
#§ 6. Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebs dürsen räumliche Berände- 
rungen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei Vorräte 
in eine andere Gemeinde gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderung binnen drei Tagen 
veiden Gemeinden anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit die Vorräte in die 
Wirtschaftskarten (5 25) für die Gemeinde ausgenommen sind, in die sie gebracht werden. 
Werden Vorräle in einen anderen Kommunalverband gebracht, so ist die Ortsänderung 
binnen drei Tagen auch beiden Kommunnalverbänden anzuzeigen. Mit der Ankunft der 
Vorräte in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte 
und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisberigen Kommunalverbandes. 
§ 7. Tros der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
aus ihren selbstgefbaulen Früchten die vom Bundesrate festgesetzten Mengen zur Ernäh- 
rung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Biehes und zur Be- 
stellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke verwenden. 
Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach §s 62, 
der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft 
einschließlich des Gesindes sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Ar- 
beiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Früchte der in Frage kommen- 
den Art oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben. Inhaber von Zehnt- 
rechten oder ähnlichen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhenden Rechten gelten 
nicht als Selbstversorger. 
§ 8. Der Reichskanzler erlaßt die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut. 
Das nach Maßgabe dieser Bestimmungen erworbene Saatgut kann trotz der Beschlag- 
nahme in den vom Reichskanzler oder der von ihm bestimmten Stelle festgesetzten Mengen 
zur Bestellung verwendet werden. 
8 9. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, 
vorbehaltlich näherer Bestimmungen nach § 62 Abs. 2, aus ihrem selbstgebauten grünen 
Dinkel und Spelz Grünkern herstellen. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf den Grünkern. 
Kriegsbuch. Bd. 0. 6
	        
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