84 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brolgelreide und Mehl-
e) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen;
s) den Betrieben (5 17 Abs. lch die sestgesetzten Mengen zu liefern.
III. Bewirtschaftung der Vorräte.
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen.
§ 20. Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund der Ernte-
flächenerhebung nach der Verordnung vom 20. Mai 1917 (Rl. 413) und der Ernte-
vorschätzung bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt anzugeben, wie groß die Ernte-
erträge ihres Bezirkes in den einzelnen Fruchtarten zu schätzen sind. Sic haben ferner
nach einem von der Reichsgetreidestelle festgestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger
(57 Abs. 2, 5 62) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung sowie die Zahl der in dem
Vordruck bezeichneten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 9 zugehenden Anzeigen der
Grünkernhersteller der Reichsgetreidestelle weiterzugeben.
§ 21. Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die in seinem Bezirk an-
gebauten Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden; er hat ferner,
unbeschadet des ihm nach s§ 23 Abs. 1 Satz 3 zustehenden Rechtes, dafür zu sorgen, daß die
beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt
werden.
Der Kommunalverband kann zu diesem Zwecke die im Bezirke vorhandenen landwirt-
schaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch nehmen; er kann
serner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landcszentralbehörde auch außerhalb
seines Bezirkes Lagerräume für die Lagerung der Früchie und der daraus hergestellten
Erzeugnisse in Anspruch nehmen, soweit diesc nicht bereits von der Reichsgetreidestelle
in Anspruch genommen worden sind. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde
im Streitsall endgültig fest.
§ 22. Aus dem Bezirk eincs Kommunalverbandes dürfen Früchte, die ihm gehören
oder für ihn beschlagnahmt sind, vorbehaltlich des § 6, nur mit Genehmigung der Reichs-
getreidestelle entfernt werden. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Früchte
zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend aus dem Kommunalverband
entfernt oder wenn sic an die Reichsgetreidestelle oder zu Saalzwecken nach den gemäß
* 8 vom Reichskanzler erlassenen Bestimmungen geliefert werden. Bei BVrotgetreide wird
im letzteren Falle dic gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen
Bedarfsanteil (5 17 Abs. 1d) angerechnet. Hat der Kommunalverband nach # 17 Abs. 1c
Früchte abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge enisprechend.
Der Kommunalverband darf Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse an die
im § 17 Abs. le bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle
liefern.
§ 23. Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlagnahmten
Früchte der Reichsgetreidestlelle zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht den Unter-
nehmern lanowirtschaftlicher Betriebe nach # 7, 8, 9, 43 zu belassen sind oder von selbst-
liefernden Kommunalverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung zurückbehalten werden
dürfen (5 32). Die über die festgesetzten Mengen (5 17 Abs. 1e) hinaus verfügbaren Mengen
sind stets sobald wie möglich abzuliefern. Der Kommunalverband kann verlangen, daß die
Reichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei Wochen abnimmt.
Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder un-
mittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe umzulegen.
Die Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers,
b) Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt werden,
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (6 17 Abs. 14) ausnehmen oder auf die fest-
gesetzten Mengen aurechnen.
§s 24. Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungspflicht nicht
rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die versorhungsberechtigte Bevölke-