Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

84 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brolgelreide und Mehl- 
e) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen; 
s) den Betrieben (5 17 Abs. lch die sestgesetzten Mengen zu liefern. 
III. Bewirtschaftung der Vorräte. 
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen. 
§ 20. Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund der Ernte- 
flächenerhebung nach der Verordnung vom 20. Mai 1917 (Rl. 413) und der Ernte- 
vorschätzung bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt anzugeben, wie groß die Ernte- 
erträge ihres Bezirkes in den einzelnen Fruchtarten zu schätzen sind. Sic haben ferner 
nach einem von der Reichsgetreidestelle festgestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger 
(57 Abs. 2, 5 62) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung sowie die Zahl der in dem 
Vordruck bezeichneten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 9 zugehenden Anzeigen der 
Grünkernhersteller der Reichsgetreidestelle weiterzugeben. 
§ 21. Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die in seinem Bezirk an- 
gebauten Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden; er hat ferner, 
unbeschadet des ihm nach s§ 23 Abs. 1 Satz 3 zustehenden Rechtes, dafür zu sorgen, daß die 
beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt 
werden. 
Der Kommunalverband kann zu diesem Zwecke die im Bezirke vorhandenen landwirt- 
schaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch nehmen; er kann 
serner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landcszentralbehörde auch außerhalb 
seines Bezirkes Lagerräume für die Lagerung der Früchie und der daraus hergestellten 
Erzeugnisse in Anspruch nehmen, soweit diesc nicht bereits von der Reichsgetreidestelle 
in Anspruch genommen worden sind. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde 
im Streitsall endgültig fest. 
§ 22. Aus dem Bezirk eincs Kommunalverbandes dürfen Früchte, die ihm gehören 
oder für ihn beschlagnahmt sind, vorbehaltlich des § 6, nur mit Genehmigung der Reichs- 
getreidestelle entfernt werden. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Früchte 
zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend aus dem Kommunalverband 
entfernt oder wenn sic an die Reichsgetreidestelle oder zu Saalzwecken nach den gemäß 
* 8 vom Reichskanzler erlassenen Bestimmungen geliefert werden. Bei BVrotgetreide wird 
im letzteren Falle dic gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen 
Bedarfsanteil (5 17 Abs. 1d) angerechnet. Hat der Kommunalverband nach # 17 Abs. 1c 
Früchte abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge enisprechend. 
Der Kommunalverband darf Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse an die 
im § 17 Abs. le bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle 
liefern. 
§ 23. Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlagnahmten 
Früchte der Reichsgetreidestlelle zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht den Unter- 
nehmern lanowirtschaftlicher Betriebe nach #&# 7, 8, 9, 43 zu belassen sind oder von selbst- 
liefernden Kommunalverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung zurückbehalten werden 
dürfen (5 32). Die über die festgesetzten Mengen (5 17 Abs. 1e) hinaus verfügbaren Mengen 
sind stets sobald wie möglich abzuliefern. Der Kommunalverband kann verlangen, daß die 
Reichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei Wochen abnimmt. 
Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder un- 
mittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe umzulegen. 
Die Reichsgetreidestelle kann 
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers, 
b) Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt werden, 
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (6 17 Abs. 14) ausnehmen oder auf die fest- 
gesetzten Mengen aurechnen. 
§s 24. Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungspflicht nicht 
rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die versorhungsberechtigte Bevölke-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.