Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 85 
rung und für die Selbstversorger festgesetzten Mengen (5W8 7, 17 Abs. 19 herabsetzen. Die 
Reichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den Kommunalverband entfallenden 
Exzeugnisse aus den im s 1 bezeichneten Früchten einschränken oder einstellen. 
Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Einvernehmen 
mit der Landeszentralbehörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der 
Reichskanzler. . 
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Ge- 
meinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie die Ge- 
meinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt 
haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilungsbefugnis auch die Liefe- 
rung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den Betrieben gegenüber ein- 
schränken oder einstellen. 
Die Vorschriflen im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die Ablieferung 
ohne Verschulden eines Lieserungspflichtigen unterbleibt. 
§ 25. Der Kommunalverband hat für jeden landwirtschafllichen Betrieb seines 
Bezirkes eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reichsgetreidestelle sestgestellten Vor- 
druck zu führen und der Reichsgetreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die 
Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten. 
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung von 
Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpslichtung auferlegen. 
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist verpflichtet, auf Ersordern 
des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der 
Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
§ 26. Der Kommunalberband hat, unbeschadet des § 65 Abs. 1 und des § 71 Abf. 2, 
auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auslunft zu erleilen und ihren Anweisungen Folge 
zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Anweisungen die Ablieferung zu fördern, die 
Tätigkeit der Kommissionäre der Reichsgelreidestelle zu überwachen und die Kommissionäre 
beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen. 
9 27. Jeder Kommunalverband hat der Reichsgctrcidestelle nach cinem von ihr fest- 
gestellten Vordruck monatlich die Zu- und Abgänge in den einzelnen Früchten und den 
daraus hergestellten Erzeugnissen sowie außergewöhnliche Veränderungen an den Vorräten 
angzuzeigen. " 
§ 28. Die Reichsgetreidestelle bestellt sür den Bezirk jedes nicht selbstliefernden 
Kommunalvcrbandes (5 32) einen oder mehrere vom Kommunalverbande vorzuschlagende 
Kommissionäre, durch die der Erwerb der Früchte erfolgt. Die Anzahl der Kommissionäre 
bestimmt die Reichsgetreidestelle nach Anhörung des Kommunalverbandes. Falls das 
Vertragsverhältnis mit einem Kommissionär endet, hat dic Reichsgetreidestelle dem Kom- 
munalverbande Gelegenheit zu geben, einen anderen Kommissionär vorzuschlagen. 
Bei der Auswahl der Kommissionäre ist der Handel, der im Kommnunalberbande 
Händler und Genossenschaften bestellt werden, die schon bisher in unmittelbarem Ver- 
lehre mit den Erzeugern im Kommunalverband als Aufläuser der Früchte tätig waren. 
Unternehmer von Mühlenbetrieben oder Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte 
dürsen nicht als Kommissionäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommissionäre 
einen Teil ihrer Kommissionsgebühren an den Kommunalverband abzuführen haben, 
sind ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle nichtig. Verträge, durch die 
mit Rücksicht auf die Bestellung als Kommissionär ein Entgelt zugesagt wird, sind nichtig. 
Die Kommissionäre haben nach den Anweisungen der Reichsgetreidestelle alle im 
Kommunalverbande vorhandenen Früchte, soweit sie nicht nach §& 7, 8, 9, 43 den Unter- 
nehmern landwirtschaftlicher Betriebe zu belassen sind, zu erwerben und abzuliefern. 
Die Kommissionäre unterstehen, unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber der Reichsgetreide- 
stelle, der Aufsicht des Kommunalverbandes und haben diesem sowie nach dessen An-
	        
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