Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 85
rung und für die Selbstversorger festgesetzten Mengen (5W8 7, 17 Abs. 19 herabsetzen. Die
Reichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den Kommunalverband entfallenden
Exzeugnisse aus den im s 1 bezeichneten Früchten einschränken oder einstellen.
Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Einvernehmen
mit der Landeszentralbehörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der
Reichskanzler. .
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Ge-
meinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie die Ge-
meinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt
haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilungsbefugnis auch die Liefe-
rung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den Betrieben gegenüber ein-
schränken oder einstellen.
Die Vorschriflen im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die Ablieferung
ohne Verschulden eines Lieserungspflichtigen unterbleibt.
§ 25. Der Kommunalverband hat für jeden landwirtschafllichen Betrieb seines
Bezirkes eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reichsgetreidestelle sestgestellten Vor-
druck zu führen und der Reichsgetreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die
Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten.
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung von
Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpslichtung auferlegen.
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist verpflichtet, auf Ersordern
des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der
Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 26. Der Kommunalberband hat, unbeschadet des § 65 Abs. 1 und des § 71 Abf. 2,
auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auslunft zu erleilen und ihren Anweisungen Folge
zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Anweisungen die Ablieferung zu fördern, die
Tätigkeit der Kommissionäre der Reichsgelreidestelle zu überwachen und die Kommissionäre
beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen.
9 27. Jeder Kommunalverband hat der Reichsgctrcidestelle nach cinem von ihr fest-
gestellten Vordruck monatlich die Zu- und Abgänge in den einzelnen Früchten und den
daraus hergestellten Erzeugnissen sowie außergewöhnliche Veränderungen an den Vorräten
angzuzeigen. "
§ 28. Die Reichsgetreidestelle bestellt sür den Bezirk jedes nicht selbstliefernden
Kommunalvcrbandes (5 32) einen oder mehrere vom Kommunalverbande vorzuschlagende
Kommissionäre, durch die der Erwerb der Früchte erfolgt. Die Anzahl der Kommissionäre
bestimmt die Reichsgetreidestelle nach Anhörung des Kommunalverbandes. Falls das
Vertragsverhältnis mit einem Kommissionär endet, hat dic Reichsgetreidestelle dem Kom-
munalverbande Gelegenheit zu geben, einen anderen Kommissionär vorzuschlagen.
Bei der Auswahl der Kommissionäre ist der Handel, der im Kommnunalberbande
Händler und Genossenschaften bestellt werden, die schon bisher in unmittelbarem Ver-
lehre mit den Erzeugern im Kommunalverband als Aufläuser der Früchte tätig waren.
Unternehmer von Mühlenbetrieben oder Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte
dürsen nicht als Kommissionäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommissionäre
einen Teil ihrer Kommissionsgebühren an den Kommunalverband abzuführen haben,
sind ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle nichtig. Verträge, durch die
mit Rücksicht auf die Bestellung als Kommissionär ein Entgelt zugesagt wird, sind nichtig.
Die Kommissionäre haben nach den Anweisungen der Reichsgetreidestelle alle im
Kommunalverbande vorhandenen Früchte, soweit sie nicht nach §& 7, 8, 9, 43 den Unter-
nehmern landwirtschaftlicher Betriebe zu belassen sind, zu erwerben und abzuliefern.
Die Kommissionäre unterstehen, unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber der Reichsgetreide-
stelle, der Aufsicht des Kommunalverbandes und haben diesem sowie nach dessen An-