Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 87 
von ihr festgestellten Bordruck eine genaue Nachweisung der eingekauften Mengen ein- 
usenden. 
Die Zuschläge, die die Reichsgetreidestelle für die an sie abgelieferten Mengen zahlt, 
sind ohne Abzug an die Personen zu verteilen, die den Einkauf in unmittelbarem Verkehre 
mit den Erzeugern besorgen. Für die Mengen, die der Kommunalverband zur Durch- 
führung seiner Solbstwirtschaft erwirbt, sind an diese Personen dieselben Zuschläge zu 
zaylen, die die Reichsgetreidestelle dem Kommnnalverbande für die an sie abgelieferten 
Mongen bezahlt. 
Die Reichsgctreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche Zeiträume 
die zur Durchführung der Selbstwirtschaft des Kommunalverbandes nötigen Mengen 
an Brotgetreide zurückbehalten werden dürfen. In Fällen dringenden Bedürfnisses kann 
dir Reichsgetreidestelle die Lieferung von Brotgetreide aus den für die Selbstwirtschaft 
vestimmten Vorräten nach ihren Geschäftsbedingungen verlangen. Sie hat diese Mengen 
sobald wic möglich aus anderen Bezirken zurückzuliefern, soweit sie nicht aus den für den 
Kommunalverband beschlagnahmten Vorräten ersetzt werden können. 
SEitellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kommunalverband den ihm nach Abs. 1 
die 3 obliegenden Verpflichtungen nicht genügt, so kann die Reichsgetreidestelle ihm das 
Recht der Selbstlieferung entziehen. 
§ 33. Macht der selbstwirtschaftende Kommunalverband von dem Rechte der Selbst- 
lieserung keinen Gebrauch oder wird ihm das Recht der Selbstlieferung oder der Selbst- 
wirtschaft entzogen, so bestellt dic Rcichsgetreidestelle für seinen Bezirk Kommissionäre 
nach # 28. 
Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rechte der Selbst- 
lieferung keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, weist die Reichs- 
getreidestelle dic ihm für die versorgungsberechtigte Bevöllerung zustehenden Mengen 
an Brotgetreide bei den Kommissionären seines Bezirkes an. Die Abnahme und Be- 
zahlung der Mengen sowic die Zahlung der den Kommissionären zustehenden Bergütungen 
lieat dem Kommunalverband ob. 
§ 34. Joeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das 
zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht. 
§ 35. Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband 
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren Geschäftsbedingungen: 
#) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie 
möglich zurückzuliefern; 
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern; 
Tc) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung behilflich zu sein; 
() bei der Lagerung der für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräte sowie bei der 
Geldbeschaffung behilflich zu sein. 
3J. Aufgaben der Gemeinden. 
§ 36. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirk angebauten Früchte 
wweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden. Sie hat ferner dafür zu sorgen, 
daß die deschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig 
bohandelt werden. 
Auf Verlangen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur Ernte, zur Er- 
dhaltung und Pflege, zum Ausdrusch oder zur Trennung der Vorräte erforderlichen Ar- 
deiten auf Kosten des Verpflichteten (§ 5 Abs. 1) vorzunehmen. 
5 37. Die Gemeinde hat die Aufbewahrung und Verwendung des Saatguts zu 
uberwachen. Die nach der Beslellung Übriggebliebenen Mengen hat sie den Kommunal= 
verbande zwecks Ablieferung anzumelden. 
8 38. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk abzuliefernden 
Früchte der Reichsgetreidestelle oder, wenn die Gemeinde in dem Bezirk eines selbst-
	        
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