Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 89
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren
Auslagen des Versahrens zu tragen hai.
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des
Höchstvreises ein Preis, der unter Verücksichtigung der tatsächlich gemachten Aufwendungen
und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.
§ 46. Der Besiher hat die Vorräte, die er freihändig übereiguet hat oder die bei
ihm enteignet oder für verfallen erklärt worden sind, zu verwahren und pfleglich zu be-
handeln, bis der Erwerber sic in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer kann hier-
für eine angemessene Vergütung gewährt werden, dic von der höheren Verwaltungs-
behörde im Streitfall endgüllig festgesetzt wird.
§ 47. Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enleignungsverfahren und aus der Ver-
wahrungspflicht (s 46) ergeben, entscheidet die höhere Verwallungsbehörde endgültig.
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten
Erzeugnissen.
44s8. Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbsmäßig dic im & 1 bezeichneten
Früchte verarbeiten, haben die Früchte zu verarbeiten, die die Reicksgetreidestelle oder
der selbstwirtschaftende Kommunalverband, in dessen Bezirk sie liegen, ihnen zuweist.
Sie haben die ihnen von diesen Stellen zugewiesenen Früchte und die daraus hergestellten
Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Weigert sich ein Betrieb, die Ver-
arbeilungspflicht zu erfüllen, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten
auf Kosten und mit den Mitteln des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.
Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Crzeugnisse einschließlich allen
Abfalls verpflichtet. Dies gilt auch, soweit sie Früchte für Selbstversorger verarbeiten.
Bei der Verarbeitung von Früchten für Selbstversorger haben die Betriebe die
gemäß 63 erlassenen Vorschriften zu befolgen.
§ 49. Die Beamten der Polizci und die von der Reicksgetraidcslelle oder von der
Polizeibehörde beauftragten Personen sind besugt, in die Räume, in denen Früchte ver-
arbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen Früchte oder daraus hergestellte Er-
geugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden oder die Geschäftsbücher ver-
wahrt werden, während der Geschäfts-- oder Arbeilszeit einzulrelen, doselbst Besichti-
gungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, die vorhandenen Vorrtäte
festzustellen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung zu enlnehmen.
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aussichts-
personen haben den nach Abs. 1 zum Betreien der Räumc Berechtigten auf Erfordern
die Vorräte sowie deren Herkunft anzugeben und ihnen Auskunft über die Betiiebsver-
hältnisse zu erteilen. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe sowie deren Betriebs-
leiter und Aufsichtspersonen Baben insbesondere auf Erfordern Auskunft über Namen
und Aufenthalt der Selbstversorger zu geben.
8 50. Die von der Reichsgetreidestelle oder von der Polizeibehörde beauftragten
Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz-
widrigkeiten, verpflichlet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch
die Aussichl zu ihrer Kenntuis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mit-
teilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
8 51. Kommunalverbände dürfen, unbeschadet der Vorschrift im 3& 31 Abs. 3, Früchte
nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle vermahlen oder sonst verarbeiten lassen.
§8 52. Die Reichsgetreidestelle kann Mahl= und sonstige Verarbeitungslöhne sowie
Bergütungen für die Verwahrung und Behandlung sestsetzen. Die Feslsetzung von Löhnen
ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Pflicht zur Verarbeitung nicht bestleht.
· Soweit die Reichsgetreidestelle leine Löhne oder Vergütungen festgesetzt hat, können
die höheren Verwallungsbehörden dies tun. '
§ 53. Die Vereinbarung eincs Verarbeitungslohns, insbesondere cines Mahllohns,
in der Art, daß das Entgelt für die Verarbcitung statt eines Geldbetrags die Hingabe