Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

90 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
cines Teiles der zur Verarbeitung übergebenen Früchte oder der daraus hergestellten 
Exzeugnisse einschließlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist es unzu- 
lässig, verarbeitenden Betrieben die Menge an Früchlen oder Erzeugnissen einschließlich 
des Abfalls zu überlassen, die sie bei Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge 
der Erzeugnisse erübrigen. 
#§ 564. Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kommu- 
nalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines 
anderen abgegeben werden. 
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Zustimmung 
der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden 
Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden. 
Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach 3 35 unter a wird hiervon 
nicht berührt. 
§ 55. Wird Getreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger 
zum Ausmahlen zugewicsen, so ist die Kleie auf Verlangen an den Kommnnalverband 
oder an den Selbstversorger zurückzugeben. 
Die Reichsgctreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreidcs entfallende Kleie 
der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen. 
Die aus dem Getreide der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung ent- 
jallende Kleie ist der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen, soweit 
sic nicht von diesen Verwaltungen für den cigenen Bedarf beansprucht wird. 
VI. Verbrauchsregelung. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
8 56. Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen an Gerste, Hafer und Hülsen- 
krüchten der menschlichen Ernährung und welche der Verfütterung dienen sollen, insbe- 
sondere, welche Mengen an Hafer den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung 
zu überweisen sind. 
§s* 57. Die Kommunalverbäude haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Be- 
zirke zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Klein- 
händler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden als die 
oon der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge. 
§ 58. Die Kommunalberbände haben 
a) Höchstpreise für die Abgabe von Mehl aus Brotgetreide und Gerste sowie von 
Brot an Verbraucher festzusetzen; 
b) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außer- 
halb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung oder des Kommunalver= 
bandes, vorbehaltlich der Vorschrift im § 17 Abs. le, zu verbieten; soweit es be- 
sondere wirtschaftliche Verhältuisse erfordern, darf der Kommundlverband Aus- 
nahmen von dem Verbote zulassen; 
c) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten: 
d) durch Ausgabe von Brotkarten einc Verbrauchsregelung einzuführen, die den 
Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt; 
Je) die Überwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländischen, der Veschlag- 
nahme nicht unterliegenden Getreides und Mehles sowie des aus ausländischem 
Getreide im Inland hergestellten Mehles unter Berücksichtigung der Verordnung 
über den Verkehr mit ansländischem Mehl vom 13. März 1917 (RGBl. 228, 262) 
zu sichern. 
§ 59. Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene 
Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige lberschüsse sind für die 
VBolksernährung zu verwenden. 
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Preisbemessung aufstellen.
	        
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