Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Reichsgetreldeordnung für die Ernie 1917. 91 
§ 60. Die Kommunalverbände können ferner insbesondere 
a) anordnen, daß Backwaren nur in den von ihnen bestimmten Bäckereien her- 
gestellt werden dürfen; 
b) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Form, Zusammensetzung, Größe 
und Gewicht bereitet werden dürfen; 
Tc) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte Abgabe- 
stellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken. 
§s 61. Jeder Kommunalverband hat innerhalb seines Bezirkes mit den ihm von der 
Reichsgetreidestelle überwiesenen oder den nach § 32 erworbenen und mit Zustimmung 
der Reichsgetreidestelle zurückbehaltenen Vorräten an Futtergetreide den erforderlichen 
Ausgleich zwischen den Haltern von Tieren nach näherer Anweisung der Reichsfutter- 
mittelstelle herbeizuführen. 
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger. 
§ 62. Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde nähere Bestimmungen darüber erlassen, wer als Selbstversorger (& 7) anzusehen. 
is. Insbesondere kann das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide auf solche land- 
wirtschaftlichen Betriebe beschränkt werden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbst- 
versorger bis zum 15. September 1918 ausreichen und die das zur Ernährung der Selbst- 
versorger ersorderliche Brot entsprechend ihrer bisherigen Gewohnheit selbst herstellen. 
Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde 
bestimmen, daß die Herstellung von Grünkern (§5 9) nur mit Zustimmung des Kommunal= 
verbandcs zulässig ist. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, 
daß die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe so viel Dinkel und Spelz übrig behalten, 
wie sic zur Ernährung der Selbstversorger und zur Bestellung der zum Betricbe gehören- 
den Grundslücke verwenden dürfen. 
3868. Die Kommunalverbände haben ausreichende Maßnahmen zur UÜberwachung 
der Selbstversorger zu treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen: 
a) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, 
Flocken und ähnlichen Erzeugnissen in eigenen oder fremden Betrieben von der 
Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten) abhängig ist; 
d) daß die Verarbeilung der Früchte zu Mehl und Schrot nur zur Schassung eines 
Vorrats für höchstens zwei Monate gestattet wird; 
JPc) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs von dem Kom. 
munalverbande der Betrieb angewiesen wird, in dem er sein Brotgetreide und 
seine Gerste verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des Betriebs nur mit 
vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist; 
0 daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Ver- 
arbeitung und nur in den Mengen annehmen dürfen, die durch einc ihnen vorher 
oder gleichzeitig ausgehändigte ordnungsmäßig ausgestellte Mahlkarte belegt sind; 
Jc) daß die Betriebe Mahlbücher nach vorgeschriebenem Muster zu führen haben; 
4) daß die Betriebe die Früchte bei der Annahme und die Erzeugnisse bei der Ab- 
lieserung zu verwiegen und das Gewicht auf den Mahlkarten und in den Mahl- 
düchern zu vermerken haben. 
3. Durchführung der Verbrauchsregelung. 
§ 64. Zur Durchführung der in den & 57 bis 63 bezeichneten Maßnahmen sollen 
in den Kommunalverbänden besondere Ausschüssc gebildet werden. 
§ 65. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwal- 
tungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beaussichtigen und 
die Art der Regelung (s#s 57 bis 63) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne 
Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen.
	        
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