92 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Der Reichsgetreidestelle ist auf Ersordern Ausklärung über den Geschäftsbetrieb zu
geben und dessen Nachprüfung zu gestatten.
Die Reichsgetreidestellc kann für die Versorgung bestimmter Beruse oder bestim mter
Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere bestimmen.
§ 66. Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volks-
zählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung
des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die
Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die z5 57 bis 65 für die Gemeinden
entsprechend.
§ 67. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim
Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen
abweichen.
s 68. UÜüber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (s## 57 bis 66) entslehen,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
VII. Ausführungsvorschriften.
§ 69. Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerblichen
Betriebs in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Verordnung.
oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige
Behörde den Betrieb schließen.
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung
seiner Bestände, in der Beobachtung der nach § 63 erlassenen Anordnungen oder in der
Erfüllung seiner Pflichten nach 3 4 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig erweist oder seine Pflicht
zur Auskunftserteilung nach §1 25 Abs. 3 oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt,
das Recht der Solbstversorgung entziehen und bei der Enteignung seine Beslände, ab-
weichend von der Vorschrist im § 43 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser
bezeichneten selbstwirtschaftenden Kommunalberband übereignen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgüllig. Die Veschwerde bewirkt keinen Ausschub.
§ 70. Der Kommunalverband kann Vorräte, die einer ordnungsmäßig ergangenen
Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht
oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirt-
schaftlichen Betriebs entgegen den zur Überwachung der Selbstversorger ergangenen.
Vorschriften zu verwenden sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder in den
Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten der Reichsgetreide-
stelle oder des von ihr bezeichneten Kommunalberbandes für verfallen erklären. Der
Kommunalverband kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung solcher Vor-
räte erforderlichen Anordnungen treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. UÜber die Beschwerde entscheidet die
höhere Verwallungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Ausschub.
3 71. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen.
Sie lönnen Vermittlungsstellen einrichten, denen die Unterverteilung und die Be-
darfSregelung in ihrem Bezirk obliegt.
§s 72. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als
Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist. Dabei kann bestimmt werden, daß an die Stelle der Gemeinden
Berbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund des 3 15b der Verordnung über
die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 26. September
1915/4. November 1915 (Röll. 607/728) gebildet sind.
Will die Landeszentralbehörde Bezirke, die sich über das Gebiet einer unteren Ber-
waltungsbehörde hinaus erstrecken, als Kommunalverband bezeichnen, so hat sie dies der