Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Reichsgetreldeordnung für die Ernte 1917. 95 
(25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
9. wer der Vorschrist im § 50 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der 
Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich nicht 
enthält; 
10. wer die ihm nach § 3 Abs. 2, § 6, 5 9 Abj. 2, s 75 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht 
in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Ar. 
gaben machl: 
11. wer den Vorschriften des & 11 Abs. 2, § 46 Abs. 1, 2, 5 53, 5 54 Abs. 1, 5 55 Abs. 1, 
5l# 78 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt; 
12. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, eine 
höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde auf 
Grund der §5 57, 58, 60, 61, 62 Ab. 2, & 63, 65, 66, 70 Abf. 1 Satz 2, 3 71 er- 
läßt oder die nach § 74 in Kraft bleiben. 
Der Versuch ist strafbar. 
Im Falle der Nr. 9 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsinhabers ein. 
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von 
Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erlannt wird, mindestens dem 
dreisachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strasbare Handlung bezieht. 
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nru. 1 bis 6, 10 bis 12 auf Einziehung 
der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung beziebt, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß # 70 für ver- 
sallen erklärt worden sind. 
§ 90. Ist eine der im 3 79 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder ge- 
wohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gesängnis bis zu fünf Jahren und 
Geldstrafe bis zu hunderltausend Mark erhöht werden. Neben Gefängnis kann auf Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 81. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
§ 62. Diese Verordnung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt 
den Zeitpunkt des Außerkrasttretens. 
Hierzu: 
a. Preuß. Ausführungsanweisung. Vom 7. Juli 1917. (m Bl. 21.) 
191 71 NGeir.] 1. Beschlagnahme. 
Zu § 1. 
Für das Erntejahr 1917 ist der RGetr St. neben der Bewirtschaftung des Brot- 
getreides auch die Bewirtschaftung der Gerste, des Hafers, der Hülsenfrüchte sowie des 
Buchweizens und der Hirse übertragen. Dir Reichshülsenfruchtstelle und die Reichs- 
gerstengesellschaft m. b. H. zu Berlin werden aufsgelöst. 
Die Beschlagnahmce erfolgt für die Kommunalverbände. Kom Verb. i. S. der Roeir#.# 
sind die Stadt= und Landkreise. Der Staatskommissar für Volksernährung wird ermäch- 
tigt, in besonderen Fällen örtlich zusammenhängende Bedarfs- und Uberschußtreise, welche 
lich zu einem gemeinsamen Versorgungsgebiete zusammenschließen und eine gemeinsame 
Korn= bzw. Mehlverteilungsstelle einrichten, vorbehaltlich der Bestimmung in § 72 Abs. 2 
als einen Kom Verb. anzuerkennen. Auf den Runderlaß des SlKom. vom 2. Juli 1917 
VIe 706 wird verwiesen. 
Ein Muster zu einer Verbandssaßung ist dieser Ausführungsanweisung als Anlage 1 
beigefügt:). 
1) hier nicht mit abgedruckt.
	        
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