Reichsgetreideordnung füc die Ernte 1917. 97
Zu 3 10.
Das Verbot der Verwendung von selbstgebautem Gemenge als Grünfutter bezieht
sich nur auf Gemenge, das lediglich aus Brotgetreide besteht. Hierzu gehört nach § 2 auch
Roggen oder Weizen im Gemenge mit Gerste. Beimischungen von zufällig mitgewach-
senen als Besatz anzusprechenden Mengen anderer Früchte bleiben für die Beurteilung
der Art der Früchte außer Betracht.
Hafer und Gerste, die im Gemenge angebaut sind, ebenso Johannisroggen, der im
Gemenge mit Wicken (Vicia villosa) gewachsen ist, dürfen grün verfüttert werden.
Zu § 11. Abf. 1.
Die Kom Verb. haben bei Genehmigung der Verwendung beschlagnahmter Vorräte
die VO. über den Verkehr mit Saatgut (ogl. AusfBest. zu § 8), sowie die K 22 und 54
der Retr O. zu beachten, wonach Früchte (s 1, 2) und Mehl aus ihrem Bezirk nur mit
Genehmigung der RGetrSt. entfernt werden dürfen, abgesehen von den in 7# 22 Abs.1
bezeichneten Ausnahmefällen. Die Lieserung von Früchten oder daraus hergestellten
Erzeugnissen an Betriebe (5 17 Abs. le) ist gemäß §# 22 Abs. 2 nur mit Genehmigung der
RGetr St. gestattet.
Ju Abf. 2.
Die Vorschrift erstreckt sich insbesondere auch auf die von dem Kom Verb. oder einer
Gemeinde beschäftigten Mühlen, Lagerhalter, Kommissionäre, Mehlverteiler, Händler,
Bäcker oder sonstigen Beaustragten. Soweit mit Beaufsftragten solcher Art schriftliche
Verträge abgeschlossen werden, ist die Vorschrift des § 11 Abs. 2 und ein Hinweis auf die
Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Ziff. 11 in den Verktrag mit aufzunehmen; anderenfalls
sind die Beauftragten auf diese Vorschriften in geeigneter Weise besonders hinzuweisen.
Zu § 12.
Wird eine dem Landrat oder Gemeindevorstand zugewiesene Entscheidung angegriffen,
so ist die höhere Verwaltungsbehörde ausschlicßlich zuständig. Im übrigen hat über Streitig-
keiten in erster Instanz der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand zu entscheiden.
Zu §#§ 13ff.
II. Reichsgetreidestelle.
Die Verleilung der Geschäfte zwischen der Verwaltungsabteilung und der Geschäfts-
abteilung ergibt sich aus § 16. Hierauf ist im Schriftverkehr Rücksicht zu nehmen.
Der gesamte Schriftverkehr der Kom Verb. mit der Verwübtl. (Direktorium) geht
durch die Hand der höheren Verwaltungsbehörde an das Landesgetreideamt. Der Schrift-
verkehr in geschäftlichen Angelegenheiten, also insbesondere über Lieferung und Bezahlung
von Früchten und den daraus hergestellten Erzeugnissen geht unmittelbar an die RGetrt.,
Gesch #Abtl.
Die RGetr St., Verwübtl. (Direitorium der Reichsgetreidestelle) und das Landes-
getreideamt haben ihren Sitz in Berlin W 50, Kurfürstendamm 239, die RGetrt., Gesch.=
Abtl. G. m. b. H. in Berlin W 50, Kurfürstendamm 237.
Zu § 17. Abs. 1c.
Als Betriebe in diesem Sinne gelten u. a. auch Grieß- und Graupenmühlen sowie
Betriebe, welche Haserflocken oder sonstige Hafernährmittel herstellen. Über die Be.
lieferungen der Brauereien und Mälzereien entscheidet der Bundesrat. Ihre Versorgung
erfolgt durch die RGetrt.
Zu Abs. 17.
Die Kom Verb. dürfen ohne besondere Ermächtigung der RGetrt, die Verschrotung
oder Verfütterung von Brotgetreide auch dann nicht zulassen, wenn es minderwertig
oder beschädigt oder zur Vermahlung aus anderen Gründen ungeeignet erscheint „Hinter-
sorr“ ist grundsätzlich wie anderes Getreide zu behandeln, also ebenfalls abzuliesern.
Rriegsbuck. Kd. 6. 7