Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 99 
IZn § 26. 
Die Kommissionäre sind in ihrer Tätigkeit von den Kom Verb. dauernd und sorg- 
jalng zu überwachen. Sie werden von der RGetrt. angehalten werden, den Kom Verdb. 
über ihre Tätigkeit in vorgeschriebener Form laufend Bericht zu erstatten. Sie können von 
den Kom Verb. angewiesen werden, auch den einzelnen Gemeinden zu berichten. Zu voal. 
auch Ziff. 41 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte. 
In 8 27. 
Nähere Anordnung erfolgt durch das Landesgetreideamt. 
Zu § 28. Abf. 1. 
Selbstlieferer können nur noch selbstwirtschaftende Kom Verb. (5 32) sein. In allen, 
nicht als Selbstlieferer auftretenden Kom Verb. (selbstwirtschaftenden wie nichtselbst- 
wirtschaftenden) werden von der RGetr St. Kommissionäre bestellt; der Kom Berb. hat das 
Vorschlagsrecht. Die Bestellung des Kom Verb. zum Kommissionär ist nicht mehr statthaft. 
Zu Abf. 2. 
Bei Ausübung ihres Vorschlagsrechts (Abs. 1) haben die Kom Verb. in erster Linie 
zur Schonung bestehender wirtschaftlicher Beziehungen auf Beteiligung des Getreide- 
handels (Händler wie Genossenschaften) Bedacht zu nehmen, der in ihrem Bezirle schon 
im Frieden tätig gewesen ist. Unter letzterer Voraussetzung sind auch Händler usw. zu 
derücksichtigen, die außerhalb des Kom Verb. ihre gewerbliche Niederlassung haben. Nicht 
#als Kommissionär vorzuschlagen sind Mühlenbesitzer, Vereinigungen von solchen und deren 
Angestellte; dasselbe gilt von Händlervereinigungen, Genossenschaften usw., die sich bisher 
lediglich auf die Bestellung von Unterlommissionären, Agenten u. dgl. für den Aufkauf 
und deren Überwachung beschränkt, also nicht selbst unmittelbar von den Erzeugern ge- 
kauft haben. 
Auf die Vorschrift der beiden letzten Säge, die eine Beteiligung der Kom Verb. 
an der Kommissionsgebühr ohne die Genehmigung der RetrSt. ausschließen, wird be- 
sonders verwiesen. 
Zu Abf. 3. 
Zu vgl. die AusfBest. zu §s 26. 
Zu § 2. 
Die von der RGetrSt. gewährte Vergütung enthält u. a. auch die Entschädigung 
für die durch die Wirtschaftskarte (vgl. Ausf Best. zu § 25) entstehenden Unkosten. 
Die für Bemessung der Vergütung maßgebenden Grundsätze werden den Kom Berb. 
durch das Landesgetreideamt mitgeteilt werden. 
Zu § 30. 
Fristen und Vordrucke gibt das Landesgetreideamt bekannt. Bis zu anderweiter 
Anordnung sind die laufenden Mehlanforderungen nach dem vom Landesgetreideamt 
durch Rundschreiben vom 10. November 1916 — R. M. 6676 — vorgeschriebenen Vor- 
drucke & aufzustellen und spätestens 14 Tage vor Eintritt des Bedarfs bzw. vor Beginn 
der jeweiligen Versorgungsperiode dem Landesgetreidcamt durch die höhere Berwal- 
tungsbehörde einzureichen. 
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände. 
Zu § 31. Abf. 1. 
Selbstwirtschaft kommt nur für die Bewirtschaftung des Brotgetreides (62) in Frage. 
Selbstwirtschaft treiben können nur solche Kom Verb., deren Ernte nach den Erfahrungen 
der Erntejahre 1915 und 1916 zur Versorgung ihrer Bevölkerung voraussichtlich bis zum 
15. Mai 1918 ausreicht. 
Für die Anzeigepflicht der Kom Verb. ist der Erlaß des St Kom. f. Volksern. v. 
2. Juli 1917 — Vle 706 — maßgebend. 
7°
	        
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