Reichsgetreideoxdnung jür die Ernte 1917. 101
dieser Vorschrift durch nachträgliche Einforderung der Kommissionärverträge der selbst-
liefernden Kom Verb. nachprüfen.
Der Vordruck für die der RGetrt. einzusendenden Wochenübersichten über die ein-
gekauften Mengen wird den selbstliefernden Kom Verb. unmittelbar von der RGetrt.,
Gesch Abtl. bekannt gegeben werden.
Zu Abs. 2.
Selbstliefernde Kom Verb. dürfen von den an sie von der RGetrt. gezahlten Zu-
schlägen nichts für sich zurückbehalten. Ihre eigene Entschädigung ist durch § 29 geregelt.
Zu den Personen, an welche die Zuschläge unverkürzt zu verteilen sind, gehören die tate
sächlich den Einkauf beim Landwirt besorgenden Kommissionäre, Unterkommissionäre usw.
Auch die Gemeindevorsteher können hierzu gehören, soweit sie an dem Einlaufsgeschäft
beteiligt werden. Für ihre Tätigkeit nach #II37, 38 dürsen indessen die Gemeinden aus
diesen Zuschlägen nicht entschädigt werden (vgl. § 41).
Auf die Vorschrift in Satz 2 wird besonders verwiesen.
Zu Abf. 3.
Die Anordnungen der RGetr St. werden den Kom Verb. durch das Landesgetreide-
amt übermittelt werden. Etwaigen Forderungen der RGettSt. auf Lieferung von Brot-
getreide aus den von einem selbstlickernden Kom Verb. für seinen eignen Selbstwirtschafts-
bedarf erworbenen Vorräten hat der Kom Verb. unweigerlich nachzukommen.
Zu Abs. 4.
Die höheren Verwaltungsbehörden haben die Erfüllung der den selbstliefernden
Kon Verb. nach Abs. 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen zu überwachen. Die Entscheidung
über die Entziehung des Rechts der Selbstlieserung erfolgt durch das Direktorium der
PRWetr St. Sie wird den Kom Verb. durch das Landesgetreideamt mitgeteilt.
In 3 33. Abf. 1.
Alle Kom Verb., welche nicht über genügende Brotgetreidevorräte zur Selbstwirt-
schaft (s 31) verfügen oder freiwillig auf letztere verzichten, haben bis zum 15. Juli d. IJs.,
selbstwirtschaftende Kom Verb., die nicht selbstliesern wollen, ebenso Kom Verb., deren
Antrag auf Gestatlung der Selbstwirtschaft abgelehnt worden ist, sofort nach Eingang der
Entscheidung über den Selbstwirtschaftsantrag der Retrt., Gesch Abll. unmittelbar
mindestens zwei den Ersordernissen des § 28 entsprechende Kommissionäre zur Bestellung
vorzuschlagen.
« Zu Abf. 2.
In selbstwirtschaftenden Kom Verb., die nicht zugleich „Selbstlieferer“ sind, ist
ausschließlich die RGetr St., Gesch Abll. zum Erwerb des Brotgetreides berechtigt, sie
weist aus den für sie erworbenen Mengen dem Kom Verb. Getreide für seinen Selbstwirt-
schaftsbedarf bei ihren Kommissionären an.
1 « su§35.
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dafür aufgestellten besonderen Geschäftsbedingungen verlangt werden.
3. Aufsgaben der Gemeinden.
Der Unterbau der Organisation für die Kriegswirtschaft mit Getreide usw. ist durch
Eingliederung der Gemeinden (vgl. AusfBest. zu § 72) vervollständigt. Die Ausgaben,
zu deren Lösung bisher die Kom Verb. vielfach die Mitwirkung der Gemeinden schon
in Anspruch genommen haben, sind jetzt den Gemeinden als gesetzliche Pflichten auserlegt.
Die Kom Verb. haben die Gemeinden auf diese Pflichten noch besonders hinzuweisen.