102 4. Berwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Zu §# 36.
Zu vgl. die AussBest. zu § 21 und zu #(5 Abf. 2.
In 8§ 97
Über die Anmeldung der nicht verwendeten ablieferungspflichtigen Saatgutmengen
haben die Kom Verb. nähere Bestimmungen zu treffen.
Zu 8 38. Zu Abf. 2.
Zu bgl. die AusfBest. zu §5 26. — Die Führung von Wirtschaftskarten darf den Ge-
meinden nur mit Genehmigung des Landesgetreideamts auferlegt werden. — Siebe
auch Ziff. 17 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte.
Zu § 39.
Zu vgl. die AusfBest. zu § 23. Werden die von der Retrt. jeweils zur Abliefe-
rung ausgeschriebenen Mengen vom Kom Verb. ausnahmsweise nicht unmittelbar auf die
einzelnen landw. Betriebe umgelegt, so kann die Gemeinde die ihr zur Lieferung
aufgegebenen Mengen auf ihre landw. Betriebe entweder nach Berhältnis von deren
Gesamtablieferungsschuldigkeit, wie sie sich aus der „Gemeindeliste“ (Nr. 17 der Anleitung
zur Führung der Wirtschaftskarte usw.) ergibt, oder auch in der Weise verteilen, daß zu-
nächst diejenigen Betriebe, die in der Lage sind, früher zu dreschen und größere Mengen
abzuliefern, in erster Linie oder ausschließlich zur Ablieferung herangezogen werden.
Zu 8 40.
Die AusfBest. zu & 24 finden sinngemäße Anwendung.
Zu §& 41.
Es wird darauf verwiesen, daß die Gemeinde vom Kom Verb. für ihre Tätigkeit
zu entschädigen ist.
Zu 8 42.
IV. Enteignung.
Die Anordnung erläßt der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. Wird die
Enteignung für einen Kom Verb. beantragt, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
In #§ 46.
Auch nach dem Verkauf oder der Enteignung ist der Besitzer zur Verwahrung und
pfleglichen Behandlung der Vorräte verpflichtet und dafür haftbar. Zuwiderhandlungen
werden nach § 79 Abs. 1 der Ziff. 3 bestraft.
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten
Erzeugnissen.
Zu 3 48. Abf. 1.
Zuständige Behörde ist der Landrat, in den Stadklreisen der Gemeindevorstand.
Zu Abf. 2.
Die Verpflichtung der Betriebe zur Ablieferung aller Erzeugnisse einschließlich der
Abfälle gilt auch für den Fall der Verarbeitung von Früchten für Selbstversorger. Zu-
widerhandlungen sind nach § 79 Abs. 1 Ziff. 11 strafbar.
Zu 8 49.
Zu den von der RGetrt. beauftragten Personen gehören insbesondere auch die
von der Geschbtl. angestellten Überwachungsbeamten. Sie sind mit einem besonderen
Ausweis versehen.
Zu § 51.
Die genauc Beachtung der Vorschrift in § 51 wird den Kom Verb. zur besonderen
Pflicht gemacht. Danach ist den Kom Verb. künftig die Herstellung von Grieß nur mit
Zustimmung der RGetrt. gestattet.