Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

102 4. Berwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
Zu §# 36. 
Zu vgl. die AussBest. zu § 21 und zu #(5 Abf. 2. 
In 8§ 97 
Über die Anmeldung der nicht verwendeten ablieferungspflichtigen Saatgutmengen 
haben die Kom Verb. nähere Bestimmungen zu treffen. 
Zu 8 38. Zu Abf. 2. 
Zu bgl. die AusfBest. zu §5 26. — Die Führung von Wirtschaftskarten darf den Ge- 
meinden nur mit Genehmigung des Landesgetreideamts auferlegt werden. — Siebe 
auch Ziff. 17 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte. 
Zu § 39. 
Zu vgl. die AusfBest. zu § 23. Werden die von der Retrt. jeweils zur Abliefe- 
rung ausgeschriebenen Mengen vom Kom Verb. ausnahmsweise nicht unmittelbar auf die 
einzelnen landw. Betriebe umgelegt, so kann die Gemeinde die ihr zur Lieferung 
aufgegebenen Mengen auf ihre landw. Betriebe entweder nach Berhältnis von deren 
Gesamtablieferungsschuldigkeit, wie sie sich aus der „Gemeindeliste“ (Nr. 17 der Anleitung 
zur Führung der Wirtschaftskarte usw.) ergibt, oder auch in der Weise verteilen, daß zu- 
nächst diejenigen Betriebe, die in der Lage sind, früher zu dreschen und größere Mengen 
abzuliefern, in erster Linie oder ausschließlich zur Ablieferung herangezogen werden. 
Zu 8 40. 
Die AusfBest. zu & 24 finden sinngemäße Anwendung. 
Zu §& 41. 
Es wird darauf verwiesen, daß die Gemeinde vom Kom Verb. für ihre Tätigkeit 
zu entschädigen ist. 
Zu 8 42. 
IV. Enteignung. 
Die Anordnung erläßt der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. Wird die 
Enteignung für einen Kom Verb. beantragt, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 
In #§ 46. 
Auch nach dem Verkauf oder der Enteignung ist der Besitzer zur Verwahrung und 
pfleglichen Behandlung der Vorräte verpflichtet und dafür haftbar. Zuwiderhandlungen 
werden nach § 79 Abs. 1 der Ziff. 3 bestraft. 
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten 
Erzeugnissen. 
Zu 3 48. Abf. 1. 
Zuständige Behörde ist der Landrat, in den Stadklreisen der Gemeindevorstand. 
Zu Abf. 2. 
Die Verpflichtung der Betriebe zur Ablieferung aller Erzeugnisse einschließlich der 
Abfälle gilt auch für den Fall der Verarbeitung von Früchten für Selbstversorger. Zu- 
widerhandlungen sind nach § 79 Abs. 1 Ziff. 11 strafbar. 
Zu 8 49. 
Zu den von der RGetrt. beauftragten Personen gehören insbesondere auch die 
von der Geschbtl. angestellten Überwachungsbeamten. Sie sind mit einem besonderen 
Ausweis versehen. 
Zu § 51. 
Die genauc Beachtung der Vorschrift in § 51 wird den Kom Verb. zur besonderen 
Pflicht gemacht. Danach ist den Kom Verb. künftig die Herstellung von Grieß nur mit 
Zustimmung der RGetrt. gestattet.
	        
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