104 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
über den Verkehr mit Auslandemehl v. 13. März 1917 (Rcl. 229, 252) zu ergänzen
bzw. abzuändern.
Ein Muster zu einer solchen Anordnung ist als Anlage IIbeigefügtt#).
Zu § 59.
Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist davon auszugehen, daß die Mehlverteilung.
durch die Selbstverwaltungsbehörde der Bevölkerung nach Möglichkeit billiges Brot ge-
währleisten soll, anderseits aber bei der Abgabe des Mehls die Selbstkosten, also Einstands.
preis und alle Nebenkosten (Sackleihgeld, Lagerlosten, Zinsen, allgemeine Geschäfts.
unkosten der Mehlverteilungsstelle usw.) gedeckl werden.
Die höheren Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, daß zu große Ungleich-
mäßigkeiten der Mehl- und Brotpreise in den Kom Verb. ihres Bezirles vermieden werden.
Zu 8 60.
Zu Buchstabe a.
Die den Kom Verb. uneu verliehene Befugnis soll sie u. a. in den Stand setzen, solche
Bäckereien auszuschalten, deren Betrieb wegen des Fehlens geeigneten Backpersonals
oder ausreichenden Heizmaterials nur mangelhaft oder nur mit unverhältnismäßig großen
Schwierigkeiten fortgeführt werden kann. Insbesondere werden die Stadtkreise die Fragen
zweckmäßiger Gestaltung des Bäckereibetriebs sorgsältig zu prüfen haben. In geeigneten
Fällen werden Bäckereien, die ihren Backbetrieb einstellen müssen, am Vrotverkauf zu
beteiligen sein.
Zu § 61.
Nähere Anweisung über den von den Kom Berb. zu bewirkenden Ausgleich mit den
ihnen von der RGetrSt. überwiesenen oder im Falle der Selbstlieferung (5 32) belassenen
Vorräten an Futtergetreide wird den Kom Verb. durch das Landesamt für Futtermitter
zugehen.
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger.
In § 62.
Auf Grund des # 65 wird hiermit vorgeschrieben, daß sämtliche Kom Verb. eine
Anordnung zu erlassen haben, wonach das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide
nur solchen landw. Betrieben zugestanden wird, deren Vorräte zur Ernährung der Selbst-
versorger bis zum 15. September 1918 ausreichen. Hiernach sind für das Erntejahr 1917
nur noch „Vollselbstversorger“, nicht mehr sog. „Teilselbstversorger" zuzulassen. Ein landw.
Vetriebsunternehmer, dessen selbstgebautes Brotgetreide im Erntejahr 1917 nicht zur
Ernährung aller zum Betriebe gehörigen Selbstversorger hinreicht, darf soviel Wirtschafts-
angehörige usw. (s. § 7 Abs. 2) als Vollselbstversorger anmelden, wie er mit seinem Brot-
getreide bis zum 15. September 1918 ernähren kann. Die übrigen Angehörigen der Wirt-
schaft sind als versorgungsberechtigte Personen anzumelden und vom Kom Verb. vom
Beginn des neuen Erntejahres ab mit Brotkarten zu versehen.
Der Zukauf von Vroigetreide durch einen landw. Betriebsunternehmer und ebenso
die Uberlassung von Brotgetreide an einen solchen durch den Kom Verb. zu dem Zweck,
die Selbstversorgung überhaupt oder in erweitertem Umsang zu ermöglichen, ist untersagt.
Bon der Voraussetzung, daß der landw. Betriebsunternehmer bisher gewohnt war,
sein Brot selbst zu backen, darf das Recht der Selbstversorgung nur mit Genehmigung des
Landesgetreideamts abhängig gemacht werden.
Wegen der von den Gemeinden zu führenden Selbstversorgerliste wird auf Ziff. 6.
der Anleitung zur Führung der Wirtschaftsliste verwiesen.
Zu § 63.
Wegen der Ausstellung von Mehl- und Schrotkarten für die Selbstoersorger, wegen
der Art der Verwendung dieser Karten und wegen der von den Selbstversorgermühlen.
1) hier nicht mit abgedruckt.