108 4. Verwertung der Rohslosse usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Das für den Selbstversorger ausgemahlene Mehl ist also noch beschlagnahmt, wenn auch
seine Verwendung nach § 7 zugelassen ist.
2. Oppenheimer a. a. O. 13. Die Beschlagnahme dient der Sicherstellung der inr
5 bezeichneten Früchte und deren Erzeugnisse für die Verteilung durch die hiermit be-
trauten Stellen, die RGetr St. und die Kom Verb. Die Beschlagnahme endet deshalb
nach § 11 Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in welchem diese Stellen Eigentümer der Vorräte ge-
worden sind, sei es, daß dies durch freihändigen Erwerb oder durch Enteignung oder durch
freihändigen Erwerb oder durch Enteignung oder durch Verfallerllärung erfolgt ist. Von
diesem Zeitpunkt ab tritt an die Stelle des durch die Beschlagnahme gewährten Schutzes
der Eigentumsschutz nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Hinsichtlich der Früchte,
die nach ### 7 bis 10 den erwähnten Stellen nicht abgeliefert zu werden brauchen, endet die
Beschlagnahme erst in dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung zu den zugelassenen
Zwecken, also mit dem Verzehr, der Verfütterung oder der Aussaat. Sie endet nicht etwa
schon mit der Aussonderung oder der Verarbcitung für die genannten Zwecke. Eine Ver-
wendung dieser Vorräte in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustande zu anderen
als den zugelassenen Zwecken stellt also eine nach §5 79, 80 strafbare Handlung dar. Nach
& 1 Abs. 2 wird das Stroh mit dem Ausdreschen, die Kleic mit dem Ausmahlen von der
Beschlagnahme nach der RGetr O. frei. Stroh und Kleie fallen aber gleichzeitig erneut
unter die Beschlagnahme nach anderen Verordnungen.
8 12.
Oppenheimer a. a. O. 47. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Gegen
die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde gibt es iein Rechtsmittel. Falls die
untere Verwaltungsbehörde zunächst eine Entscheidung trifft, ist die Anrufung der höheren
Verwaltungsbehörde zulässig. Eine Frist, binnen deren dies geschehen muß, ist nicht vor
gesehen.
II. Reichsgetreidestelle.
§5 I1.
1. Oppenheimer a. a. O. 52. Mehlmühlen, Bäckereien und Konditoreien werden
nur im Rahmen der allgemeinen Verbrauchsregelung beliefert, deshalb entsällt für diese
eine Bestimmung nach c; darüber, ob und inwieweit Brauereien und Mälzereien beliefert
werden, entscheidet der Bundesrat.
2. Oppenheimer a. a. O. 52. Grundsätzlich haben die Erzeuger alles abzuliefern,
was sic nicht nach den gemäß Is 7, 8 erlassenen Bestimmungen des Reichskanzlers oder
nach § 23 Abs. 3 zurückbehallen dürfen. Die Summe der hiernach zur Ablieferung be-
stimmten Mengen bildet die tatsächliche Ablieferungsschuldigkeit des Kom Verb. Der Zeit
nach hat die Ablieferung in allen Fällen sobald als möglich zu erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 2).
Unbeschadet der sich hieraus ergebenden Ablieserungspflicht der Kom Verb. muß die
RGetrSt. für ihre Wirtschaftssührung stets im voraus für alle Fruchtarten die Mengen
kennen, auf deren Ablieferung sie mit Sicherheit rechnen kann. Anderseits müssen auch
die Kom Verb. wissen, auf welche Mindestmengen die RGelrSt. jeweils rechnet.
3. Oppenheimer a. a. O. 53. Unbeschadet der Mengen an Gerste, Hafer und
Hülsenfrüchten, die nach § 56 zur Verfütterung bestimmt werden, kann unter Umständen
eine Verfütterung von Brotgelreide in Frage kommen. Grundsätzlich ist diese verboten,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Getreide mahlbar erscheint oder nicht. Nur auf
Grund ausdrücklicher Anweisungen der RGelr St. kann die Verschrotung zu Futterzwecken
oder unmittelbare Verfütterung ersolgen. Hinterkorn ist genau so zu behandeln wie anderes
Getreide, solange nicht die RGetrSt. besondere Anweisungen gegeben hat.
8 18.
1. Oppenheimer a. a. O. 54. Eine Festsetzung von Kontingenten (vgl. Gerste B .
n. 6. Juli 1916 5 20, Hafer VO. v. 6. Juli 1916 53 19, RFulmit SVO. v. 23. Juli 1915 # 4)