Reichsgetreideordnung für die Ernie 1917. 117
2. Oppenhyeimer a. a. O. 75. Der selbstliefernde Kom VBerb. darf für seine Selbst-
wirtschaft jeweils nur soviel Brotgetreide zurückbehalten, als den Anordnungen der NetrSt.
entspricht. Die Zurückhaltung von Reservevorräten ist nicht gestattet. Verletzung dieser
Vorschrift kann nach Abs. 4 Veranlassung geben, dem Kom Verb. das Recht der Selbst-
lieferung zu entzichen.
Oppenheimer g. a. D. 77. Selbstwirtschaftende Kom Verb., die nicht gleichzcitig
Selbstlieferer sind (7 32), werden im Gegensatz zu den nicht selbstwirtschaftenden Kom Berb.
von der RGetrSt. statt mit Mehl mit Brotgetreide versorgt. Die Versorgung erfolgt
ausschließlich aus dem für den Kom Verb. beschlagnahmten Brotgetreide, und zwar in
der Weisc, daß dic RGetr St. ihre im Bezirk des Kom Verb. tätigen Kommissionäre anweist,
bestimmte Mengen dem Kom Verb. zu liefern, statt sie an die RGettrSt. zu verladen.
Der Kom Berb. hat über diese Mengen mit den Kommissionären abzurechnen und ist
dabei an die Geschäftsbedingungen der RGetr St. gebunden, nach denen die Kommis-
siondre liefern.
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten
Erzeugnissen.
g 53.
1. Oppenheimer a. a. O. 28. Das Multern oder Metzen ist, wie schon früher,
verboten. Die Tauschmüllerei ist in der RGetr O. nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist aber
nach § 3 nur mit Zustimmung des Kom Verb. statthaft, weil sic die Überlassung von be-
schlagnahmtem Getreide an den Müller zu Eigentum und gleichzeitig die Uberlassung.
von beschlagnahmtem Mehl an den Selbstversorger zu Eigentum enthält. Der Kom Verb-
kann indes die Tauschmüllerci in bestimmten Fällen gestatten und wird dies in den Fällen
tun, in denen die wirtschaftlichen und örtlichen Verhältnisse ein Bedürfnis hierzu ergeben.
2. Oppenheimer a. a. O. 88. Vielfach ist es üblich, den Müllern bei Erteilung.
von Mehlaufträgen unter Verücksichtigung des natürlichen Schwundes während des
Mahlprozesses die Ablieferung bestimmter Mengen der Mahlerzeugnisse zur Pflicht zu
machen. Soweit der Mahlschwund geringer ist, als hierbei unterstellt wurde, darf die-
über die Pflichtmenge hinaus erzeugte Menge dem Müller nicht überlassen werden. Auch
diese Mengen sind dem Auftraggeber abzuliesern.
VI. Verbrauchsregelung.
1. Allgemein:e Vorschriften.
§ 59.
Oppenheimer a. a. O. 92. Die Preissestsctung nach §& 59 bezieht sich nur auf den
er#en Verkauf durch die Kom Verb. selbst, nicht auf die Weitergabe seitens der ersten Ab-
nehmer an Händler oder Verbraucher. Für die Verbraucherpreise siehe § 58a.
8 61.
1. Oppenheimer a. a. O. 94. Der Ausgleich erfolgt erst nach dem Erwerb der
Früchte, um die lbersicht und die Überwachung der Ablieferung zu ermöglichen. Der
Kom Berb. darf nicht etwa den Ausgleich zugunsten der Besitzer, die nicht ausreichende-
eigene Borräte besitzen, vornehmen, bevor der Ankauf durch den Kommissionär der RGetrt.
(8s 28) oder durch die eigenen Kommissionäre ( 32) vorgenommen ist. In dem letzteren
Fall sind auch die zur Ausgleichung benutzten Mengen an Futtergetreide in die wöchent-
lichen Nachweisungen nach § 32 Abs. 1 Satz 7 aufzunehmen.
2. Oppenheimer a. a. O. 94. Die Zuteilung an den Kom Verb. erfolgt entweder
gemäß & 194 oder in der Weise, daß die NGetrt. dem selbstliefernden Kom Verb. aus-