112 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl.
drücklich gestattet, bestimmte von ihm als erworben gemeldete Mengen von Futtergetreide
zum Zwecke des Ausgleichs zu behalten. In allen Fällen sind die Anweisungen der Reichs.
futtermittelstelle bezüglich der Mengen, die dem Kom Verb. zum Ausgleich zustehen, und
auch bezüglich der Ausführung des Ausgleichs maßgebend.
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger.
§ 62.
Oppenheimer a. a. O. 96. Das Recht zum Erlaß näherer Bestimmungen bedeutet,
daß im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 der Kreis der Selbstversorger
noch genauer bezeichnet werden kann. Eine Ausdehnung über den durch § 7 gezogenen
Rahmen hinaus ist unzulässig. Dagegen ergibt sich aus der Fassung des # 62 Abs. 1 Satz 2,
daß eine Beschränkung des Kreises der Selbstversorger insbesondere nach den angeden-
teten Richtungen gestattet ist. Ein völliger Ausschluß des Rechts auf Selbstversorgung
ist nicht zugelassen.
g 63.
1. Oppenheimer a. a. O. 98. Die Vorschrift gilt auch für die Herstellung von Futter-
mitteln.
2. Oppenheimer a. a. O. 98. Der Betrieb muß die UÜbernahme der Früchte ver-
weigern, wenn ihm nicht gleichzeitig die ordnungsmäßig ausgestellte Mahlkarte ausge-
händigt wird. Er darf sich nicht auf das Versprechen der nachträglichen Beibringung ein-
lassen.
VII. Ausführungsvorschriften.
8 70.
Oppenheimer a. a. O. 103. Der Kom Verb. kann z. B. anordnen, daß die im
#*49 Abs. 1 erwähnten Personen berechtigt sind, Vorräte durch mündliche Erklärung gegen-
über dem Besitzer vorläufig zu beschlagnahmen. Eine Verletzung dieser Beschlagnahme
würde Bestrafung nach # 79 Abs. 1 Ziff. 12 nach sich ziehen.
IX. Schluß= und Strafvorschriften.
§ 79.
(Vgl. zu 8 9 Brot VO. 24. 7. 16.)
RG. III, Recht 17 264, Nr. 508. Die für einen Kom Verb. beschlagnahmten
Vorräte von Mehl und Grieß werden dadurch beiseite geschasst, daß der Gewahrsams-
inhaber sie zum Zwecke einer demnächstigen unbefugten Veräußerung an einen anderen
Ort verbringen läßt, denn dadurch wird der Zugriff der Behörden auf diese Vorräte er-
heblich erschwert. Durch die Entgegennahme der verbrachten Vorräte machl sich der Emp-
fänger regelmäßig als Mittäter an der Beiseiteschaffung schuldig. Der Umstand, daß die
Verbringung nur erfolgt, um die Ware am neuen Lagerort zu veräußern, beraubt die
Tat des Beiseiteschaffens nicht ihrer Selbständigkeit. Zwar wird die in § 9 Nr. 1 als Bei-
seiteschaffen bedrohte latsächliche Beränderung mit einer nach § 9 Nr. 2 als Verkauf ver-
botenen rechtlichen Verfügung regelmäßig dann zusammenfallen, wenn das Beiseite-
schaffen die Erfüllung des verbotswidrigen Verlaufs bedeutet; anders dagegen, wenn
die räumliche Veränderung nicht der Erfüllung eines fest abgeschlossenen Kaufvertrags
dient, sondern nur zur Vorbereitung künftiger Kaufverträge. Im letzteren Fall ist die
Beiseiteschaffung sowohl wie der demnächstige Verkauf je eine selbständige strafbare
Handlung.