Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Führung der Wirtschaftskarte und Kontrollc des Verbrauchs. 113 
5. Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte und Kontrolle des VBerbrauchs. 
(Erlaß des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 10. Juni 1917, B. II. 6728.) 
J. Wirtschaftskarten. 
1. Organe für die Aufstellung der Wirtschaftskarten. 
Die Kom Verb. haben für jeden landw. Betrieb ihres Vezirks eine Wirtschaftskarte 
nach dem anliegenden Muster (Anlage 1),) anzulegen, auszubewahren und fortlaufend 
zu führen. Die Wirtschaftslarten sind nach Gemeinden und innerhalb der Gemeinden 
nach dem Namen des Belriebsunternehmers alphabetisch zu ordnen. 
Die Kom Verb. sind berechtigt, unbeschadet ihrer eigenen Verpflichtung zur Füh- 
rung von Wirtschaftslarten, ihren Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung 
auszuerlegen. 
Die den Kom Verb. und Gemeinden erwachsenden Kosten haben die Kon Verb. 
aus dem ihnen von der RGetrSt. zu überweisenden Verwaltungskoslenzuschuß zu decken. 
2. Die Eintragungen in die Wirtschaftskarle erfolgen grundsätzlich durch den Kom.= 
Verb. Die Eintragung durch die Betriebsunternehmer ist unzulässig. Der Betriebsunter- 
nebmer kann zur Führung einer eigenen Kontrolle Abschrift verlangen. 
3. Zweck der Wirtschaftskarte. 
Der Zweck der Wirtschaftskarte ist die möglichst genaue Feststellung der Ernteerträge 
und bie scharfe Kontrolle des den Betriebsunternehmern zustehenden Eigenverbrauchs 
und des ihnen auferlegten Lieferungssolls. Die geforderten Eintragungen müssen daher 
auf das sorgfältigste erfolgen. 
4. Inhalt der Wirtschaftskarte. 
Die Wirtschaftskarte muß folgende Eintragungen enthalten: 
1. die Bodenfläche des landw. Betriebes auf Grund der Kataster oder sonstiger 
zuverlässiger Unterlagen, « 
.dicZahlderständigzumHaushaltgchötigeuPersonen, 
.dasvokhandcncViehnachArtengetrennt(Vichliste), 
.diemitFruchtbcbauteFlächeuntekAngnbcderFkuchtartenaufGtundder 
Ernleflächenerhebung (Bek. v. 20. Mai 1917, RGBl. 413), 
5. das Ergebnis der Erntevorschätzung und Erntenachprüfung, 
. das von den Betriebsunternehmern zu verwendende Saatgut, 
den den Selbstversorgern zustehenden Bedarfsanteil an Vrolgetreide, 
dic dem Betriebsunternehmer für sein Vieh zustehende Menge an Futtergetreide, 
dic. aus der Erntevorschäßung und Nachprüfung nach Abzug des dem Betriebs- 
unternohmer als Saatgut, zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung 
des Viehs sich ergebende Mindestablieferungsschuldigkcit, 
10. dic ersolgten Ablieferungen (Ablieferungskontrolle), 
11. die zur Verarbeitung für Ernährungs- und Verfütlerungszwecke freigegebenen 
Mengen (Verbrauchs- und Verfütterungskontrolle), 
12. die als Saatgut gelauften und verkauften Mengen (Saatkontrolle). 
5. Den Kom Verb. bleibt überlassen, diese Angaben noch durch weitere Angaben, 
insbesondere über die etwa festgestellten Dreschergebnisse, zu ergänzen. Sie lönnen die 
Dreschmaschinenbesitzer zur Führung von Dreschlisten verpflichten, aus denen sich die 
Menge des bei jedem Betriebsunternehmer gedroschenen Getreides ergibt. Auch lönnen 
sie, namentlich in Zweifelsfällen, eine Nachprüfung der Ernteschätzung durch Anordnung 
eines Probedrusches oder auch des Ausdreschens der gesamten Getreidevorräte anordnen 
und hiernach die Angaben der Wirtschaftskarte ergänzen. 
S# 
  
1) Die Anlagen sind hier nicht mit abgedruckt. 
Kriezebuch. Sd. 6. 8
	        
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