114 4. Verwertung der Rohstoffe usw. 1. Brotgetreide und Mochl.
6. Selbstversorgerliste.
Die Gemeinde hat eine Selbstversorgerliste nach dem anliegenden Muster (An-
lage 2) fortlaufend zu führen und Abschrift dem Kom Verb. monatlich mitzuteilen. Auf
Grund dieser Liste hat der Kom Verb. die Zahl der zum Haushalt des Betriebsunternehmers-
gehörigen Personen in die Wirtschaftslarte (S. 1) einzutragen. Ab- und Zugänge von
Selbstversorgern sind von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsunteines mers zu
berücksichtigen. Insbesondere ist die Prüsung der Personenzahl bei Ausstellung der Mahl-
erlaubnisscheine geboten. Diese Prüfung hat durch die Behörde zu erfolgen, die den Schein
ausstellt. Das Ergebnis ist vom Kom Verb. bei Eingang der vom Müller einzureichenden.
Abschnitte der Mahlkarte (Ziss. 20) in die Wirtschaftskarte zu übertragen.
7. Auf der Wirtschaftskarte ist der Name des Müllers anzugeben, bei dem der Selbst-
versorger sein Getreide mahlen oder schroten läßt. Ein Wechsel ist nur mit Genehmigung
des Kom Verb. zulässig; die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn ein besonderer
Grund zum Wechseln glaubhaft gemacht wird und lein Verdacht besteht, daß der Wechsel.
nur vorgenommen wird, um den Selbstverbrauch an Getreide der Kontrolle zu entzieben.
8. Erntekontrolle.
Auf Seite 2 der Wirtschaftskarte sind in Sp. 2 die bei der Ernteflächenerhebung er-
mittelten Flächen und die Fruchtart, mit der sie bestellt sind, einzutragen.
9. Auf Grund der Erntevorschätzung, die durch BRVO. angeordnet werden wird,
sind die geschätzten Erträge der Ernte in Sp. 3a einzutragen. Diese sind nach etwaigen.
durch BRV0O. angeordneten Nachprüfungen oder Bestandsaufnahmen entsprechend zu
berichtigen. Die hier gewonnenen Zahlen bilden die Grundlage für die den Betriebs-
unternehmern aufzuerlegende Ablieferung von Getreide, Hülsensrüchten und Kartoffeln.
10. Unabhängig von den allgemeinen Nachprüfungen kann der Kom Verb. eine Nach-
prüfung des bei der Ernteschätzung festgestellten Ergebnisses von Amts wegen oder auf
Antrag des Betriebsunternehmers vornehmen, wenn die Ernteschätzung auf Grund der-
bei der Ernte gemachten Erfahrungen zu niedrig oder zu hoch erscheint.
Diese Nachprüfung hat in der Regel erst nach Beendigung der Hauptdrescharbeiten
zu erfolgen; es bleibt den Kom Verb. überlassen, vorzuschreiben, in welcher Weise sic er-
solgen soll, insbesondere ob nur bei einzelnen Betrieben, ganzen Gemeinden oder im
ganzen Bezirk des Kom Verb. eine Nachprüfung durch Probedrusch, Anordnung des Aus-
drusches der gesamten Vorräte, durch Schätzung oder durch Abwiegen der Vorräte ge-
schehen soll.
11. In Sp. 4 der Erntekonlrolle sind die Abzüge für Saatgut nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften entsprechend den damit zu bestellenden Flächen, ferner die den
Betriebsunternehmern zur Ernährung der Selbstversorger und zur Viehfütterung zu
belassenden Mengen einzutragen. In Sp. 5 ist die Differenz zwischen Sp. 3 und 4 als
Mindestablieferungsschuldigkeit einzutragen. Das Ergebnis ist entsprechend den in Sp. 3.
und 4 eingetragenen Veränderungen jeweilig ebenfalls abzuändern.
12. Biehliste.
Das dem Betriebsunternehmer gehörige Vieh ist nach Art und Stückzahl in die
Viehliste (S. 4 der Wirtschaftskarte) einzutragen. Maßgebend ist dabei die Stückzahl,
wie sie im Durchschnitt des laufenden Wirtschaftsjahrs in dem Betriebe gehalten zu werden
pflegt.
Unter der Stückzahl ist die für den Verbrauch zugelassene Menge von Hafer und Gersto-
für jede Viehart für das Wirtschaftsjahr berechnet einzutragen. In Sp. 11 ist die Gesamt-
summe des zulässigen Hafer= und Gersteverbrauchs zu vermerken.
13. Ablieferungsausschreiben.
Die Ablieferungsschuldigkeit, wie sie sich aus der Erntekontrolle ergibt, ist so bald
wie möglich dem Betriebsunternehmer vom Kom Verb. schriftlich gegen Behändigungs-
schein unter der Eröffnung mitzuteilen, daß es sich um eine Mindestablieferung handelt,