Führung der Wirtschaftskarte und Konwolle des Verbrancks. 115
deren Erhöhung im Falle eines höheren Ertrages oder geringerer Abzüge vorbehalten
bleibt, und deren Herabminderung nur erfolgen kann, wenn der Betriebsunternehmer
den Nachweis eines geringeren Ertrages oder berechtigter höherer Abzüge erbringt.
14. Ablieferungsschein.
Der Kommissionär ist verpflichtet, jeden Einfauf in ein Vuch nach anliegendem Muster
(Anlage 3 und 4) unter fortlausender Nummer einzutragen und eine Durchschrift der Ein-
tragung dem Ablieferer als Quitlung zu übergeben. Eine zweite ist dem Kom Verb. zur
Eintragung in die Wirtschaftskarte zu senden.
15. Ablieferungskontrolle.
Auf Grund der eingegangenen Ablieferungsscheine hat der Kom Verb. die Abliefe-
rungen in die Ablieserungskontrolle (S. 3 der Wirtschaftskarte) sowohl in die Sammel-
spalte (Sp. 3) wie auch in die Spalte der einzelnen Fruchtart (Sp. 4 bis 18), und zwar
untereinander einzutragen.
16. Der Betriebsunternehmer hat bei Revisionen das Lieferungsausschreiben nebst
den Ablieferungsscheinen vorzulegen und das Vorhandensein der Fruchtmengen nachzu-
weisen, für welche seine Ablieserungsschuldigkeit nach Abzug der durch die Ablieserungs-
scheine nachgewiesenen Lieferungen noch besteht.
17. Die Keom Verb. haben die Ablieferungsschuldigkeit der einzelnen Betriebsunter-
nehmer gemeindeweise zusammengestellt den Gemeinden und den Kommissionären der
Neichsgetreidestelle oder der Kom Verb. zuzustellen und spätere Abänderungen ihnen mit-
Juteilen (Gemeindeliste). (Anlage 5.)
In die Gemeindeliste sind die Ablieferungen nach Fruchtart getrennt wöchentlich
einzutragen und den Gemeinden sowie den Kommissionären der RGetrt. oder des Kom.=
Berb. durch Zustellung eines Auszuges aus der Gemeindeliste mitzuteilen.
Eine Nachweisung über die Ablieferungsschuldigkeit der einzelnen Gemeinden inner-
halb ihres Bezirks und der tatsächlichen Ablieferungen ist von den Kom Verb. der RGetitt.
und der Kommunalaussichtsbehörde wöchentlich einzureichen (Kreisnachweisung). (An-
lage 6.)
II. Verbrauchs- und Mahlvorschriften für Selbstversorger.
18. Mahlkarten.
Selbstversorger dürfen Getreide nur gegen Mahlkarten (Schrotkarten) nach an-
liegendem Muster (Anlage 7) ausmahlen oder schroten lassen.
10. Dem Selbstversorger dürsen Mahlkarten jedesmal nur über einc Getreidemenge
ausgeslellt werden, die höchstens dem zulässigen Verbrauch für zwei Monate ent-
spricht.
20. Vor der Beförderung des Getreides zur Mühle und des Mahlguts von der Mühle
sind die Säcke mit Anhängezettel nach anliegendem Muster (Anlage 8) zu versehen, aus
denen sich der Inhalt der Säcke nach Fruchtart und Gewicht sowie Name und Wohnort
des Selbstversorgers ergeben. Der Anhängezettel hat an dem Getreidesack zu verbleiben,
bis der Müller das Gelreide ausmahlt. Die Lagerung des Getreides hat in der Weise zu
erfolgen, daß die Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist.
Gleichzeitig mit dem Getreide ist dem Müller die Mahlkarte zu übergeben; ohne
Mahlkarte darf der Muller Getreide nicht annehmen. Der Müller hat sofort nach Empfang
des Getreides auf beiden Abschnitten der Mahlkarte den von ihm durch Wiegen festge-
stellten Sackinhalt zu bescheinigen, und nach erfolgter Ausmahlung das Ergebnis an Mehl,
Kleie und Abfall, Grütze, Graupen usw. einzutragen. Abschnitt 1 bleibt in seinem Besitz
und dient als Unterlage für die Eintragung des Mahlergebnisses in das Mahlbuch; er
hat diesen Abschnitt aufzubewahren und am Schluß eines jeden Monats mit einer Durch-
schrift des Mahlbuchs dem Kom Verb. einzureichen. Abschnitt 2 ist dem Selbstversorger
mit dem Mehl zurückzugeben und von ihm auszuheben.
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