116 4. Berwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mebl.
21. Mahlbuch.
Der Müller ist zur Führung eines Mahlbuchs nach anliegendem Muster (Anlage 9)
verpflichtet, in das er die Eingänge an Getreide und die Ausgänge an Mahlerzeugnissen
sowie das Ergebnis der Mahlung täglich einzutragen hat.
Der Uberbringer des Getreides und der Abholer der Mahlerzeugnisse haben in dem
Mahlbuch die Eintragungen zu bescheinigen und sind neben dem Müller für ihre #ichtig-
keit verantwortlich.
22. Schrotkarte.
UÜber die zum Verschroten für Verfütterungszwecke freigegebenen Getreidemengen
erhält der Betriebsunternehmer eine Schrotkarte nach anliegendem Muster (Anlage 10).
Die Bestimmungen der Ziff. 18 bis 21 finden auf die Schrotkarte entsprechende Anwendung.
III. Kontrolle des Verbrauchs der Versorgungsberechtigten.
23. Brotkarte.
Brot und Mehl darf an Versorgungsberechtigte nur gegen Brotkarte abgegeben
werden.
Die Versorgungsberechtigten sind von der Gemeindebehörde namentlich in eine
Brotlkartenliste aufzunehmen (Anlage 11), aus der sich auch die Zahl der bewilligten Zu-
satzkarten ergibt. Die Endzahlen der Brotkartenliste sind dem Kom Verb. bis zum 10.
jedes Kalendermonats mitzuteilen.
24. Mehlverbrauchsnachwelsung.
Die Bäcker und Mehlhändler sind verpflichtet, den Verbrauch an Mehl wöchentlich
festzustellen und in eine Mehlverbrauchsnachweisung (Anlage 12) einzutragen, die dem
Kom Verb. einzureichen ist. Bei auffallen den Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten,
die auf gefälschte Brotkarten, zuviel ausgegebene Brottkarten usw. schließen lassen, hat
der Kom Verb. sofort eine Nachp rüfung des Mehlverbrauchs und der zugrunde gelegten
Nachweisung vorzunehmen.
25. Mehlverbrauchsliste.
Der Kom Verb. überträgt die Verbrauchszissern der Bäcker und Mehlhändler in
seine Mehlverbrauchsliste (Anlage 13). Die Summe des Mehlverbrauchs, wie sie sich
aus der Mehlverbrauchsliste des Kom Verb. ergibt, ist der RGetr St. (Landesgetreide-
stelle) mit der Mchlanforderung oder der Mehlverbrauchsanzeigc zu berichten.
. Anordnung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle, betr. Regelung der Brotver-
sorgung bei dauerndem Wechsel des Aufenthaltsorts (Umzug) und im Reiseverkehr.
Vom 16. Juni 1917. (R. M. 2467.)
Durch Erl. des Herrn Präs. des Kr EA. v. 4. Mai 1917 — A. 11 3928 — sind ein-
heitliche Grundsätze für die Abmeldungen aus der Lebensmittelversorgung beim dauernden
Wechsel des Aufenthaltsortes (Umzuge) und im Reiseverkehr ausgestellt worden. Infolge-
dessen bestcht ein Bedürfnis zur Beibehaltung eines besonderen BVrotkartenabmelde-
scheins, der bisher bei Veränderung des Wohnsitzes und auf Grund polizeilicher
Abmeldung auf Reisen für unbestimmte Zeit auszustellen war (vgl. § 2 der
Anordnung des Direktoriums der RGetr St. über die Einführung von Reichsreisebrot-
marken v. 14. Sept. 1916 nebst den dazu ergangenen Ausf Vorschr. [Rundschr.) v. 20. Dez.
16 — R. M. 7210 — u. v. 27. Febr. 1917 — R. M. 905 —), jetzt nicht mehr. Dem-
gemäß sind besondere Brotkartenabmeldescheine von jetzt ab nicht mehr
auszustellen. Die Beurkundung des Ausscheidens aus der Brotversorgung eines Kom.=
Verb. hat vielmehr nur noch durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks in der
vom Herrn Präs. des KrECA. vorgeschriebenen Abmeldebescheinigung (vgl. den Erl. v. 4.
Mai 1917) zu erfolgen.