Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

118 4. Verwertung der Rohstoffe usw. J. Brotgetreide und Mehl. 
derart, daß auf Grund eines von der Hafenbehörde des Heimatshafens für das Schiff 
oder die Schiffsinsassen vor Beginn des Schiffahrtsantritts auszustellenden Ausweises 
den Personen der Schiffsbesatzung von den lokaten Behörden Lebensmittelkarten, die auf 
Fleisch, Speisefett, Kartoffeln, Zucker, Nährmittel (Hülsenfrüchte) lauten, und besondere 
Brotkarten ausgehändigt werden. Während die Lebensmittelkarten unter den beteiligten 
Bundesstaaten freizügig sind, ist dies bei den Brotkarten nicht durchweg der Fall. Dies 
hat zu mancherlei Klagen Anlaß gegeben. Wenn auch den Schiffern Gelegenheit gegeben 
ist, auf Grund ihres Ausweises in der betreffenden Versorgungsstation Brotmarken und 
gegen diese Brot oder Mehl zu erhalten, so ergeben sich doch Schwierigkeiten in den Fällen, 
wo der Schiffer vor Ablauf der aus dem Ausweise ersichtlichen Versorgungszeit nicht mehr 
genügend Vrot oder Mehl besitzt und auch keine in dem betreffenden Versorgungsgebiet 
geltenden Brotmarlen zur Verfügung hat. Diesem Mißstande wird nur durch Einführung 
einer in allen Usfergemeinden freizügigen Brotkarte abgeholfen werden können. Als ge- 
eignet erscheint hierfür die Reichsreisebrotkarte, gegen deren allgemeine Einführung für 
die Binnenschiffahrt treibende Bevölkerung für die Dauer der Ausübung der Schiffahrt 
keine Bedenken bestehen dürften. 
Bei der Einführung der Reisebrotmarken dürfte nunmehr auch die Annäherung 
der Brotrationen der Binuenschiffahrttreibenden an diejenige der übrigen Bevölkerung 
geboten sein, indem bei Bemessung der ersteren die seit dem 16. April 1917 eingetretene 
Herabseyvung der Brotrationen der versorgungsberechtigten Bevölkerung berücksichtigt 
wird. Die Weitergewährung höherer Rationen für die Schiffer erscheint mit Rücksicht 
auf die Bestände der RGetrSt. nicht tunlich. Für alle Schiffsinsossen ist daher von einer 
Grundration von 1600 g Gebäck für die Woche auszugehen. Für diejenigen, welche auf 
dem Schiffe nicht werktätig sind (insbesondere Kinder), verbleibt es bei dieser Grund- 
ration. Die Werktätigen sollen eine Zulage als Schwerarbeiter, die Maschinisten und 
Heizer (vgl. die Anl. A meines Schreibens v. 26. Oktober 1916 — G 3907 —) eine solche 
als Schwerstarbeiter erhalten. 
Hand in Hand mit dieser Neuregelung der Brotversorgung muß indessen die tat- 
sächliche Gewährung der als Ersatz für die verminderte Brotration gegebenen verbilligten 
Fleischzulage auch für die Binnenschiffer ermöglicht werden. Zu diesem Zwecke müssen, 
da die allgemeine Fleischzusatzkarte leine Freizügigkeit besitzt, für die Binnenschiffer be. 
sondere Fleischzusatzkarten ausgegeben werden, welche auch in den anderen in Betracht 
kommenden Gemeinden, auch wenn diese in einem anderen Bundesstaate als dem der 
Ausgabestelle liegen, Geltung besitzen. Dieser Punkt ist von wesentlicher Bedentung, 
da nur bei Freizügigkeit der Fleischzusatzkarte die Biuneuschiffer auf ihren Fahrten in den 
Genuß der verbilligten Fleischzulage gelangen können. Nicht zu verkennen ist dabei aller- 
dings, daß die in Frage kommenden Gemecinden die verbilligte Fleischzulage an Personen 
geben müssen, die nicht zu der bei ihr beheimateten Bevölkerung gehören, während für die 
Heimaksgemeinde die Versorgung dieser Personen wegsällt. Über den dadurch etwa 
notwendig werdenden finanziellen Ausgleich darf ich mir nach Benehmen mit den zustän- 
digen Stellen weitere Mitteilung vorbehallen. 
Bei der Versorgung mit den übrigen Lebensmitteln wird es bei der bisherigen 
Übung verbleiben können, insbesondere erscheint es zweckmäßig, die bisherige Lebensmittel- 
karte für Binnenschiffer beizubehalten. Soweit Lebensmittel in Frage kommen, die in keine 
der für Binnenschisser geltenden oder in vorstehenden in Aussicht genommenen Karten 
aufgenommen sind (in erster Linie handelt es sich dabei um Milch, Eier, Brotaufstrich- 
mittel), so werden, soweit hier bekannt, auch diese zum Teil von den Kom Verb. den Binnen- 
schiffern verabfolgt, sofern diese Lebensmittel während des Aufenthaltes des Schiffes 
in der betreffenden Gemeinde zur Verteilung gelangen. Es wäre dankbar zu begrüßen, 
wenn dies auch fernerhin geschähe. Von besonderer Bedeutung erscheint dabei, daß den 
auf den Schifsen befindlichen werdenden und stillenden Müttern und Säuglingen Milch 
gegeben werden kann. Ich darf in dieser Beziehung empfehlen, an der Verteilung der 
von der reichostelle für Speisesette den Bundesregierungen, bzw. höheren Berwaltungs-
	        
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