Lebensmittelversorgung der Binnenschisser. 119
öchörden für die Rüstungsarbeiter zur Berfügung gestellten kondensierten Milch auch die
Binnenschiffer zu beteiligen. Eine Erweiterung der Lebensmittelkarte auf die hier in Rede
stehenden Nahrungsmittel dürfte bei ihrer Knappheit und der Unregelmäßigkeit ihrer
Verteilung nicht ratsam erscheinen.
Schließlich erscheint auch eine Neuregelung der Ausweise erforderlich. Nach der
bisherigen Ubung sind die Ausweise, die zum Empfange der Lebensmittel- und Brot-
karten für Binnenschiffer berechtigen, teils als Gesamtausweise für das Schiff als solches,
teils als Einzelausweise für die einzelnen Personen der Schiffsbesatzung ausgestellt worden.
Da bei diesem Nebeneinanderhergehen von Einzel= und Gesamtausweisen die Gefahr
einer Doppelversorgung nicht ausgeschlossen ist, so erscheint eine einheitliche Gestaltung
der Ausweise für das ganze Reich geboten. Hierbei ist zweckmäßig die Form des Einzel-
ausweises zu wählen, da der Gesamtausweis dem Bechsel der Schiffsbesatzung nicht
Rechnung trägt und Anlaß zu Täuschungen geben kann. Der Ausweis, von dem ein Muster
diesem Schreiben beigegeben ist, muß über die Person der Schiffsbesatzung nach Namen,
Wohnort und Schiff Auslunft geben, den Vermerk enthalten, ob der Betreffende Schwer-
oder Schwerstarbeiter oder keines von beiden ist, sowie erkennen lassen, ob und für welche
Zeit der Inhaber mit Brotmarken, Lebensmittelkarten und Fleischzusatzkarten versehen
ist. Ein Muster eines Ausweises füge ich in der Anlage bei.
Was die Erstattung der den Binnenschiffern auf Grund der Karten verabfolgten
Lebensmittel anbetrifft, so darf ich auf mein Schreiben v. 31. Juli 1916 — F 1 1652 —
verweisen.
Auf Grund der vorstehenden Darlegungen darf ich die hohen Bundesregierungen
ergebenst bitten, im Benehmen miteinander baldgeneigtest Orte zu bestimmen, in denen
die Berpflegung der Schiffer erfolgen kann, und fernerhin Anweisungen an die zustäu-
digen Behörden nach folgenden Richtlinien erlassen zu wollen:
1. Jedem Binnenschiffer und den Personen, die in seiner Begleitung an der Fahrr
teilnehmen, ist von der Hafenbehörde des Ortes, in welchem der Schiffer seine Fahrt
antritt, ein Ausweis (Einzelausweis) auszufertigen.
Der Ausweis gilt für die ganze Zeit, in der jemand ununterbrochen das Gewerbe
eines Binnenschiffers, Reeders oder derselben Firma, auf demselben Schiff oder im Dienst
desselben ausübt bzw. in Begleitung desselben Binnenschiffers an dessen Fahrten teil-
nimmt. Bei einem Wechsel des Schiffes oder des Reeders (der Firma), ist der Ausweis
entsprechend zu berichtigen oder neu auszustellen. Der Ausweis muß den Vor- und Zu-
namen dessen, für den er ausgestellt wird, seinen letzten Wohnort, den Namen oder die
Bezeichnung des Schisses bzw. der Firma, der das Schiff gehört, die Angabe ob der In-
baber des Ausweises als Schwer= oder Schwerstarbeiter anerkannt ist, endlich Tag und Ort
der Ausstellung, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde enthalten.
Die sonstige Gestaltung des Ausweises bleibt den Landeszentralbehörden der Bundes.
staaten überlassen. Es dürfte sich allerdings empfehlen, eine möglichst einheilliche Form
zu wählen; das Muster eines solchen Ausweises ist am Schlusse des Rundschreibens ab-
gedruckt.
Der in einem Bundesstaat ausgestellte Ausweis berechtigt auch in allen anderen
Bundesstaaten zum Empfange von Reisebrotmarken, Lebensmittelkarten und Fleisch-
zusatzkarten (Ziff. 7).
2. Vor erstmaliger Ausfertigung eines Ausweises ist von dem Antragsteller ein
Lebensmittelkarten-Abmeldeschein des Kom Verb. seines Wohnsitzes bzw. des Kom Berb.,
in dem er zuletzt mit Lebensmitteln versorgt worden ist, beizubringen. Der Abmelde-
schein hat auch eine Angabe darüber zu enthalten, ob der Inhaber Selbstversorger ist oder
nicht. Ist er es, so hat die den Ausweis ausstellende Behörde dem betreffenden
Kom Verb. von der Ausstellung des Ausweises Nachricht zu geben. Der Kom Verb. hat das
Erforderliche zur Verhütung einer Doppelversorgung (Berichtigung der Mahlkarten usw.)
zu veranlassen.