Lebensmittelversorgung der Vinnenschijjer. 121
10. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden durch die Landeszentral-
behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen.
11. Die Erstattura ier Aufwendungen der Kon Verb. hat in folgender Weise zu
geschehen:
a) Für verausgabte Reichsreisebrotmarken werden den Kom Verb. auf Antrag die
entsprechenden Mehlmengen aus der Landessonderrücklage ersetzt. Besondere Anträge
sind jedoch nicht einzureichen, die fraglichen Mehlmengen vielmehr in die monatlichen
Mehlanforderungen und Mehlverbraucksanzeigen als besonderer Posten einzustellen.
Die zu diesem Zweck einzureichenden Kontrollen sind zwischen den Kom Verb. und den
für die Ausgabe von Reisebrotmarken der Binnenschisser zuständigen Ausgabestellen zu
vereinbaren.
b) Bezüglich der Erstallung eingelöster Reisebrotmarken hat es bei der allgemeinen
Regelung im § 6 der Anordn, der RGetrSt. v. 14. Sept. 1916 i. Verb. mit dem Rund-
schreiben v. 10. Nov. 1916 sein Bewenden.
12. Die Karten für die verbilligte Fleischration müssen an auffallender Sielle als
Fleischzusatzkarten für Binnenschiffer bezeichnet werden, laulen wöchentlich auf 250|) „.
Fleisch (mit Knochen) und berechtigen in allen von den Landeszentralbehörden für die
Binnenschiffer bestimmten Versorgungsgemeinden zur Entnahme einer entsprechenden
Menge Fleisch zu dem verbilligten Preisc.
13. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 15. Juni 1917 in Kraft.
Preußischer Staatskommissar für VBolksernährung. Vom 23. Juni 1917. VIa 3181.)
Betrifft: Lebensmittelversorgung der Binnenschiffer.
In der Anlage übersende ich das Rundschr. des Herrn Präs. d. KrEA. v. 7. Juni
1917 — CI1 5204 — zur gef. Kenntnisnahme. Die baldige Durchführung der in dem
Rundschr. enthaltenen Richtlinien ist mit Rücksicht auf die bisherigen Mißstände sowohl im
Interesse der Schiffer selbst als auch zur Vermeidung von Über-= und Doppelbelieferungen
unerläßlich. Erforderlich ist auch wegen der knappen Brotgetreidevorräte eine baldige
Herabsetzung der Brotration für Binnenschisser in allen in Frage kommenden Gebieten.
Bezüglich der Zusatzkarten weise ich darauf hin, daß ein Erlaß über die Gewährung von
Zuschüssen an die Kom Verb., denen durch die Gewährung der verbilligten Fleischzulagen
unbillige Lasten auferlegt werden, unmittelbar bevorsteht.
Ich ersuche mit Nachdruck darauf hinzuwirken, daß seitens der Kom Verb. einerseitz
die Binnenschifser die ihnen zustehenden Lebensmittel in voller Höhe erhalten, anderer-
seits, daß durch Einführung einer genauen Kontrolle jede Uber= oder Doppelbelieferung
eines Binnenschisfers vermieden wird. Däs letzterc trifft insbesondere auf die Selbst-
versorger zu.
Im einzelnen beslimme ich in Ausführung des erwähnten Rundschr. foigendes:
1. Die zur Ausstellung des Einzelausweises zuständige Hafenbehörde bestimmt der
Oberpräsident im Benehmen mit den Chefs der Wasserbauverwaltung und Wasserpolizei
für die Ströme, schiffbaren Flüsse und Kanäle.
2. Die Hafenbehörden sind auf die Notwendigleit strenger Kontrolle und darauf
hinzuweisen, daß die Einzelausweise nur auf Grund von Abmeoldebescheinigungen des
Heimatlommunalverbandes auszustellen sind.
3. Falls bei auf der Fahrt befindlichen Schiffern derartige Abmeldebescheinigungen
der Kom Verb. nicht vorgelegt werden können, haben die Hafenbehörden die ouf den bis-
herigen Ausweisen befindlichen Angaben nachzuxrüfen und insbesondere dafür Sorge
zu tragen, daß auf den bisherigen Ausweisen ekwa enthaltene unrichtige Angaben auf
die neuen Ausweise nicht übergehen.
4. Der Ausweis ist nach dem dem Rundschr. des KrEA. beigesügten Muster aus-
zustellen. Dabei wird insbesondere auf die sorgfältige Ausfüllung des die Selbstversorgung
mit Fleisch betreffenden Vermerks hingewiesen.