Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Lebensmittelversorgung der Vinnenschijjer. 121 
10. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden durch die Landeszentral- 
behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen. 
11. Die Erstattura ier Aufwendungen der Kon Verb. hat in folgender Weise zu 
geschehen: 
a) Für verausgabte Reichsreisebrotmarken werden den Kom Verb. auf Antrag die 
entsprechenden Mehlmengen aus der Landessonderrücklage ersetzt. Besondere Anträge 
sind jedoch nicht einzureichen, die fraglichen Mehlmengen vielmehr in die monatlichen 
Mehlanforderungen und Mehlverbraucksanzeigen als besonderer Posten einzustellen. 
Die zu diesem Zweck einzureichenden Kontrollen sind zwischen den Kom Verb. und den 
für die Ausgabe von Reisebrotmarken der Binnenschisser zuständigen Ausgabestellen zu 
vereinbaren. 
b) Bezüglich der Erstallung eingelöster Reisebrotmarken hat es bei der allgemeinen 
Regelung im § 6 der Anordn, der RGetrSt. v. 14. Sept. 1916 i. Verb. mit dem Rund- 
schreiben v. 10. Nov. 1916 sein Bewenden. 
12. Die Karten für die verbilligte Fleischration müssen an auffallender Sielle als 
Fleischzusatzkarten für Binnenschiffer bezeichnet werden, laulen wöchentlich auf 250|) „. 
Fleisch (mit Knochen) und berechtigen in allen von den Landeszentralbehörden für die 
Binnenschiffer bestimmten Versorgungsgemeinden zur Entnahme einer entsprechenden 
Menge Fleisch zu dem verbilligten Preisc. 
13. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 15. Juni 1917 in Kraft. 
Preußischer Staatskommissar für VBolksernährung. Vom 23. Juni 1917. VIa 3181.) 
Betrifft: Lebensmittelversorgung der Binnenschiffer. 
In der Anlage übersende ich das Rundschr. des Herrn Präs. d. KrEA. v. 7. Juni 
1917 — CI1 5204 — zur gef. Kenntnisnahme. Die baldige Durchführung der in dem 
Rundschr. enthaltenen Richtlinien ist mit Rücksicht auf die bisherigen Mißstände sowohl im 
Interesse der Schiffer selbst als auch zur Vermeidung von Über-= und Doppelbelieferungen 
unerläßlich. Erforderlich ist auch wegen der knappen Brotgetreidevorräte eine baldige 
Herabsetzung der Brotration für Binnenschisser in allen in Frage kommenden Gebieten. 
Bezüglich der Zusatzkarten weise ich darauf hin, daß ein Erlaß über die Gewährung von 
Zuschüssen an die Kom Verb., denen durch die Gewährung der verbilligten Fleischzulagen 
unbillige Lasten auferlegt werden, unmittelbar bevorsteht. 
Ich ersuche mit Nachdruck darauf hinzuwirken, daß seitens der Kom Verb. einerseitz 
die Binnenschifser die ihnen zustehenden Lebensmittel in voller Höhe erhalten, anderer- 
seits, daß durch Einführung einer genauen Kontrolle jede Uber= oder Doppelbelieferung 
eines Binnenschisfers vermieden wird. Däs letzterc trifft insbesondere auf die Selbst- 
versorger zu. 
Im einzelnen beslimme ich in Ausführung des erwähnten Rundschr. foigendes: 
1. Die zur Ausstellung des Einzelausweises zuständige Hafenbehörde bestimmt der 
Oberpräsident im Benehmen mit den Chefs der Wasserbauverwaltung und Wasserpolizei 
für die Ströme, schiffbaren Flüsse und Kanäle. 
2. Die Hafenbehörden sind auf die Notwendigleit strenger Kontrolle und darauf 
hinzuweisen, daß die Einzelausweise nur auf Grund von Abmeoldebescheinigungen des 
Heimatlommunalverbandes auszustellen sind. 
3. Falls bei auf der Fahrt befindlichen Schiffern derartige Abmeldebescheinigungen 
der Kom Verb. nicht vorgelegt werden können, haben die Hafenbehörden die ouf den bis- 
herigen Ausweisen befindlichen Angaben nachzuxrüfen und insbesondere dafür Sorge 
zu tragen, daß auf den bisherigen Ausweisen ekwa enthaltene unrichtige Angaben auf 
die neuen Ausweise nicht übergehen. 
4. Der Ausweis ist nach dem dem Rundschr. des KrEA. beigesügten Muster aus- 
zustellen. Dabei wird insbesondere auf die sorgfältige Ausfüllung des die Selbstversorgung 
mit Fleisch betreffenden Vermerks hingewiesen.
	        
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