Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

122 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
5. Die gemäß Nr. 7 des Rundschr. als Versorgungsstationen in Betracht jommenden 
Kon Verb. bestimmt wie bisher der Oberpräsident im Benehmen mit den Chefs der Wasser- 
bauverwaltung und Wasserpolizei für die Ströme, schiffbaren Flüsse und Kanäle. Dabr#i 
ist eine allzu große Zahl der Versorgungsstationen mit Rücksicht auf die notwendigen Vor- 
räte und die Erstattung des durch die Versorgung erwachsenden Mehrbedarfs zu vermeiden. 
6. Auf Grund des Einzelausweises sind dem Binnenschiffer von dem als Versor- 
Jungsstation bestimmten Kon Verb. die Lebenemittelkarten und die Zusatzkarten auszu- 
händigen. Dabei werden zweckmäßig die Ausgabestellen möglichst in die Nähc des Hafens 
zu legen, gegebenenfalls mit der Hafenbehörde zu verbinden sein. 
7. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung von Verkaufsstellen in der 
Nähe der Häfen trifft der Oberpräsident im Einverständnis mit den Chefs der Wasserbau-. 
verwaltung und Wasserpolizei für die Ströme, schiffbaren Flüsse und Kanäle unter Be- 
rücksichtigung des Erlasses der Herren Min. d. össentl. Arb., f. H. u. Gew. u. d. J. v. 1. 
September 1916 — J. Nr. V 16921 M. d. J. —. 
8. Die Form der zum Bezuge des verbilligten Fleisches berechtigenden Zusatzkarte 
ist von den Oberpräsidenten zu bestimmen. Jede Marke der Zusatzkarten muß deutlich 
den Vermerk „Fleischzusatzkarte für Binnenschiffer“ und die Bezeichnung des ausstellenden 
Kom Verb. tragen und auf eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen lauten. Sie wird von den 
ausstellenden Kom Verb. hergestellt. Ein zum Bezuge des verbilligten Fleisches berechtigen- 
der Aufdruck auf die Fleischabschnitte der Binnenschiffer-Lebensmittelkarten ist unzulässig. 
Dagegen ist es gestattet, daß die kommunale Fleischzusatzkarte durch entsprechenden Auf- 
druck und Stempel in eine Fleischzusatzkarte für Binnenschisser umgewandelt wird. Es 
muß aber jede einzelne abgetrennte Marke auf der Vor= oder Rückseite deutlich als Fleisch- 
zusatzlarte für Binnenschiffer kenntlich gemacht sein. Auf diese Karten ist an jeder von 
dem Oberpräsidenten usw. hierfür bestimmten Unterwegsstation die entsprechende Menge 
von verbilligtem Fleisch zu liefern. Die Kom Verb. haben die abgeltrennten Marken zu 
sammeln und aufzubewahren. 
9. Die Erstattung der von den Kom Verb. aufgewendeten Lebensmittel erfolgt, 
mit Ausnahme des Mehles, für das im Rundschr. des ser EA. im & 11 besondere Bestimmung 
Letroffen ist, in der gleichen Weise wie bisher. 
10. Die Neuregelung in der Lebensmittelversorgung der Vinnenschiffer ist durch 
Bek. in den Zeikungen und durch öffentlichen Aushang sofort in wirksamer Weisc zur 
Kennitnis der Schiffahrt treibenden Bevölkerung zu bringen. 
11. In den Unterwegsstationen sind gelegentlich unvermutete Feststellungen über 
die Versorgungsverhältnisse der Binnenschiffer vornehmen zu lassen. Über etwaige Mängel, 
deren Abstellung nur durch allgemeine Anordnungen erzielt werden kann, ersuche ich 
um Bericht. 
b) Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher 
Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat 
zu belassenden Früchte. 
a) Bom 21. Juli 1917 (RGBl. 636) mit der IAnderung v. 25. Dktober 1917 
(Rol. 971, i. Kr. seit 1. Mov. 10 17). 
BR. 8 7 RGetrD.) 8 1. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren 
selbstgebauten Früchten verwenden: 
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 1. November 
1917 ab an Brotgetreide monatlich achteinhalb Kilogramm; 
2. zur Bestellung der zum Betricbe gehörenden Grundstücke auf das Hektar: 
an Winterroggen bis zu einhundertfünsundfünfzig Kilogramm, 
an Sommerroggen bis zu einhundertsechzig Kilogramm, 
an Winterweizen bis zu einhundertneunzig Kilogramm, 
an Sommerweizen bis zu einhundertfünfundachtzig Kilogramm,
	        
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