r724 4. Verwertung der Röhstoffe usw. I. Brotgetrride und Mohl.
bei jedem Wurfe und für Eber, die zum Sprunge benutzt werden, je ein
halbes Pfund für den Tag.
& 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (15. 11.] in Kraft.
Begründung.
NorddAllg Ztg. v. 15. Nov. 1917 Nr. 332 Abd Ausg.
Nach einer am 13. Nov. I2 ergangenen DO. dürfen die Unternehmer landw.
Betriebe in der Seit vom 15. Aov. 12 bis 15. Aug. u8 zur Ernährung der Selbstver-
sorger auf den Kopf und Monat nur mehr insgesamt 2 kg Hafer und Gerste und 1k8g
Zülsenfrüchte verwenden. Fur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Diehs sind auf
den ganzen genannten Feitraum freigegeben worden insgesamt 6 Sentner hafer oder
Gemenge für das Pferd oder Maultier und insgesamt 2 Sentner für die zur Sucht
verwendeten Suchtbullen mit Genehmigung des Kom Verb., ferner mit Genehmigung
des Uom Verb. bis zu 45 HPfund Zafer, Gemenge oder Gerste für Suchtsauen bei jedem
Wurfe und ½ Hfund täglich für Eber, die zum Sprung benntzt werden. Eine weitere
Freigabe von Hafer, Gerste, Gemenge oder Hülsenfrüchten zur Ernährung oder Der-
fütterung steht nicht in Aussicht. Es kann daher nunmehr für jeden landw. Betrieb be-
rechnet werden, wieriel er von diesen Früchten zurückbebalten darf und wieviel ab-
geliefert werden muß. Die Einschränkung, die den LKandwirten mit diesen Festsetzungen
auferlegt werden mußte, ist hart und drückend. Aber sie war unvermeidlich, um den
ohnedies schon auf das unbedingt erforderliche Maß zurückgesetzten Anforderungen
des Heeres Genüge zu tun. Auf die größte Beschleunigung der Ablieferungen muß im
Interesse des Heeres, das bisher nur mit unzureichenden Mengen versorgt werden
konnte, n it allen Mitteln bingewirkt werden.
#) Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten,
Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken. Vom
12. Juli 1917 (REl. 009) mit den Anderungen v. 25. September 1917
(RGBl. 863 i. Kr. seit 29. September 1917) und 27. Oktober
(Röl. 975, i. Kr. seit 30. Oktober 1917).
IPrä##é A. 8 RetrD., § 1 Bek. 22. ö. 16.]
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Veräußcrung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten (5s 1, 2 der
Reichsgetreideordnung für die Erute 1917 vom 21. Juni 1917, RcBl. 507) zu Saatzwecken
ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Dies gilt nicht für den Verkehr zwischen Züchtern von
Origiualsaaten und ihren Vermehrungsstellen.
Die Saalkarle wird auf Antrag dessen, der Saatgut zu Saatzwecken erwerben will,
von dem Kommunalberband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei
Händlern von dem Kommunalvecrband, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat.
Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Saatkarten für Landwirte der
Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hat in diesem Falle eine Liste der von ihr ausge-
stellten Saatkarten zu bestimmten Zeiten dem Kommunalverbande vorzulegen.
§ 2. Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Er-
werbe Berechtigten, den Ort, wohin geliesert werden soll, und, wenn die Früchte mit
der Eisenbahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbende
Menge und Fruchtart angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehen-
den Mustlern auszustellen. Die Abschnitte A, B und C der Saatkarte sind gleichlautend aus-
zusüllen.
5Js 3. Die Veräußerung von Saatgut bedarf nach z 3 der Reichsgetreideordnung für
die Ernte 1917 (RGl. 507) der Zustimmung des Kommunalverbandes, für den die Früchte
beschlagnahmt sind.
#§s 4. Die Zustimmung ist nicht erforderlich jür die Veräußerung anerkannten Saat-