Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verkehr mit Getteide usw. aus der Ernte 1817 zu Saatzwecken. 122 
guts durch anerkannte Saatgutwirtschaften sowie für die Veräußerung und Lieferung 
von Saatgut durch zugelassene Händler (3 5). Als ancrkannte Saatgutwirtschaften gelten 
nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung 
gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirkschaften aufge- 
sführt sind. 
§ 5. Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saalzwecken handeln will, bedarf 
der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschafien und andere Vercinigungen. 
Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle; diese kann andere Stellen zur 
Zulassung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kaun die Zulassung von 
der Reichsgetreidestelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von 
den von ihr ermächtigten Stellen nur für deren Bezirk erteilt werden. 
Die Zulassung kann an Bedingungen geinüpft und jederzeit zurückgenommen werden. 
§ 6. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer 
bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, 
so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt der Saatkarte die 
Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der versandten Mengen und des Ortes 
bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Ersolgt dic Versendung nicht 
mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Emp- 
fang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. 
Der Veräußerer hat Abschnitt A der Saakkarte abzutrennen und aufzubewahren 
sowie die Abschnitte B und C dem Kommunalverbande, für den das Saatgut beschlag- 
nahmt ist, einzureichen. Der Kommunalverband hat, wenn das Saatgut in einen anderen 
Kommunalverband gebracht wird, Abschnitt C der Saatkarte an diesen Kommununalverband 
weiterzusenden. 
&# 7. Die Ausstellung der Saatkarten durch die Kommunalverbände und die Ge- 
meinden sowie der Geschäftsbetrieb der Saatgutwirtschaften und zugelassenen Händler 
unterliegt der Beaussichtigung durch die Reichsgetreidestelle. Sie kaun zu diesem Zwecke 
besondere Anordnungen erlassen. 
(Zus. 25. 9.) § 7#. Das nach Maßgabe dieser Berordnung erworbene Saalgut darf in 
denselben Mengen zur Bestellung verwendet werden, die auf Grund des & 7 der Reichs- 
getreideordnung für selbstgebautes Saatgut sestgesetzt sind. " 
II. Saatgut von Getreide. 
8§ 8. Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 
1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide besaßt haben, kann der Kommunal- 
verband die Zustimmung zur Veräußerung selbstgebauten Saatgetreides zu Saatzwecken 
allgemein erteilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge zu beschränken; bei 
Festsetzung dieser Menge ist der Umsotz des Betriebs in den Jahren 1913 und 1914 zu 
berücksichtigen. 
§ 9. [Abs. 1 Fassg. 27. 10.] Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von 
Wintergetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dez. 1917 er- 
folgen. Der Abschluß von Verträgen über die Veräußerung und den Erwerb von Sommer- 
getreide zu Saatzwecken unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, jedoch darf die Lieferung 
auf Grund solcher Verträge nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Juni 1918 erfolgen. 
Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen sich noch bei den Saat- 
gulwirtschaften, bei den zugelassenen Händlern oder bei den Verbrauchern befindet, ist 
an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunalverband abzu- 
liefsern. Der Erwerber hat für diese Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen, bei 
dessen Festsetzung der zur Zeit der Ablieferung geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der 
Sonderpreis für Saatgut, zu berücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet die höhere Ver- 
waltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Den Züchtern von Originalsaatgut lann durch die Reichsgetreidestelle aus der Ernie 
ihrer Zuchtgärten ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen werden. Als Ori- 
ginalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumyucht durch schrift
	        
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