Verkehr mit Getteide usw. aus der Ernte 1817 zu Saatzwecken. 122
guts durch anerkannte Saatgutwirtschaften sowie für die Veräußerung und Lieferung
von Saatgut durch zugelassene Händler (3 5). Als ancrkannte Saatgutwirtschaften gelten
nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung
gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirkschaften aufge-
sführt sind.
§ 5. Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saalzwecken handeln will, bedarf
der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschafien und andere Vercinigungen.
Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle; diese kann andere Stellen zur
Zulassung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kaun die Zulassung von
der Reichsgetreidestelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von
den von ihr ermächtigten Stellen nur für deren Bezirk erteilt werden.
Die Zulassung kann an Bedingungen geinüpft und jederzeit zurückgenommen werden.
§ 6. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer
bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt,
so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt der Saatkarte die
Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der versandten Mengen und des Ortes
bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Ersolgt dic Versendung nicht
mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Emp-
fang durch den Erwerber bestätigen zu lassen.
Der Veräußerer hat Abschnitt A der Saakkarte abzutrennen und aufzubewahren
sowie die Abschnitte B und C dem Kommunalverbande, für den das Saatgut beschlag-
nahmt ist, einzureichen. Der Kommunalverband hat, wenn das Saatgut in einen anderen
Kommunalverband gebracht wird, Abschnitt C der Saatkarte an diesen Kommununalverband
weiterzusenden.
7. Die Ausstellung der Saatkarten durch die Kommunalverbände und die Ge-
meinden sowie der Geschäftsbetrieb der Saatgutwirtschaften und zugelassenen Händler
unterliegt der Beaussichtigung durch die Reichsgetreidestelle. Sie kaun zu diesem Zwecke
besondere Anordnungen erlassen.
(Zus. 25. 9.) § 7#. Das nach Maßgabe dieser Berordnung erworbene Saalgut darf in
denselben Mengen zur Bestellung verwendet werden, die auf Grund des & 7 der Reichs-
getreideordnung für selbstgebautes Saatgut sestgesetzt sind. "
II. Saatgut von Getreide.
8§ 8. Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren
1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide besaßt haben, kann der Kommunal-
verband die Zustimmung zur Veräußerung selbstgebauten Saatgetreides zu Saatzwecken
allgemein erteilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge zu beschränken; bei
Festsetzung dieser Menge ist der Umsotz des Betriebs in den Jahren 1913 und 1914 zu
berücksichtigen.
§ 9. [Abs. 1 Fassg. 27. 10.] Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von
Wintergetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dez. 1917 er-
folgen. Der Abschluß von Verträgen über die Veräußerung und den Erwerb von Sommer-
getreide zu Saatzwecken unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, jedoch darf die Lieferung
auf Grund solcher Verträge nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Juni 1918 erfolgen.
Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen sich noch bei den Saat-
gulwirtschaften, bei den zugelassenen Händlern oder bei den Verbrauchern befindet, ist
an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunalverband abzu-
liefsern. Der Erwerber hat für diese Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen, bei
dessen Festsetzung der zur Zeit der Ablieferung geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der
Sonderpreis für Saatgut, zu berücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet die höhere Ver-
waltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Den Züchtern von Originalsaatgut lann durch die Reichsgetreidestelle aus der Ernie
ihrer Zuchtgärten ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen werden. Als Ori-
ginalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumyucht durch schrift