Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

126 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Broigelreide und Mehi. 
liche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deut- 
schen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Berzeichnis für die Getreideart 
als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt ist. 
III. Saatgut von BuMchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten. 
§ 10. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten sowie von Gemenge, in 
dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme des Saatguts von Winterwicke (Vicia 
villosa) und von Gemenge von Roggen und Winterwicken, darf nur an die Reichsgetreide- 
stelle abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche Mengen sie erwerben 
will und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ihr erworbene Saatgut durch Kom- 
munalverbände, Saatstellen oder durch zugelassene Höndler dem Verbrauche zuführen. 
Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguts ermäch- 
tigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger von Original- 
saatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an Saaitstellen, land- 
wirtschaftliche Berufsvertretungen und Vereine oder zugelassene Händler abzusetzen. Die 
Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 
§ 11. Als Saatgut im Sinne des # 10 gilt nur solches Saatgut, das von der Reichs- 
getreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle als zur Saat 
geeignet erklärt worden ist. 
§ 12. Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüse- 
saatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maßgabe Anwendung: 
1. Als zum Gemüscanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die 
in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Ver- 
zeichnis aufgeführt sind. 
Die Reichsgetreidestelle kann ermächtigen, Gemüsesaatgut auch an Händler ab- 
zusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 
3. Der Handel mit Gemüsesaatckut ist außer den im & 5 genannten Personen gestattet: 
a) Personen, denen gemäß § 1 der Verordnung über den Handel mit Säme- 
reien vom 15. November 1916 (RGBl. 1277) eine Erlaubnis zum Belriebe 
des Handels mit Sämereien erteilt ist; 
h) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Klein- 
verkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm au Verbraucher absetzen. 
Die Ausstellung der Saatkarten für Händler, die nicht nach # 5 zuge- 
lassen sind, erfolgt durch den Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler 
seinc Niederlassung hat. 
4. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Saatkarten finden auf Gemülse= 
saat gutleine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr. als 125 Gramm 
handelt. 
Die Reichsgetreidestellc kann weitere einschränkende Vorschristen über den Verkehr 
mit Gemüsesaatgut erlassen. 
§ 13. Saatgut, das sich am 15. Juni 1918 noch bei den Erzeugern, den zugelassenen 
Händlern oder den Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreideslelle oder an den von 
dieser bezeichneten Kommunalverband abzuliefern. 
Die Vorschriften im & 9 Abs. 2 Saß 2 bis 4, Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
IV. Schlußbestimmungen. 
§s 14. Die Landeszentralbehörden können den Saatgutverkehr weitergehenden Be. 
schränkungen unterwerfen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne 
des § 9 Abs. 2 Satz 3 anzusehen ist. [Pr AusfAnw. v. 9. 9. 17, LMBl.- 260: Reg Pr., f. 
Groß-Berlin: Staatliche Verteilungsstelle für Groß-Berlin.] 
§ 15. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Berordnung werden nach 
&# 79 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Rol. 
507) bestraft. 
§ 16. Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1917 in Kraft. 
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