Ausdrusch und Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. 131
Begründung.
(Norddolllg Ztg- v. 20. Juli 1917 Nr. 198 2. Ausg.)
Die in der RGet2. vorbehaltenen Bestimmungen über den Derbehr mit Saatgut
von Getreide, Hülsenfrüchten, Zuchweizen und Hirse aus der Ernte 1017 sind nunmehr
erlassen worden. Sie lassen den Verkehr mit Wintergetreide zu Saatzwecken v. 15. Juli
bis 15. Dez. 1917, den Derkehr mit Sommergetreide zu Saatzwecken vom l. Jan.
bis 15. Juni lols, den Saatgutverkehr mit den übrigen Früchten ohne zeitliche Be-
schränkung zu. Die Grundlage der Regelung bildet, wie bisher, die Saatkarte. Die
vorschriften über die Ausstellung der Saatkarten schließen sich wie die über den Saat-
guthandel eng an den bisherigen Rechtszustand beim Gctreidesaatgutverkehr an. Die
Zulassung zum Handel mit nicht selbstgebautem Saatgut erfolgt für alle Früchte durch
die RGett St. und die von dieser ermächtigten Stellen. Die nach den bisherigen Er-
fahrungen notwendige strenge Uberwachung des Saatgutverkehrs und des Geschäfts-
betriebs der Saatguthändler ist ebenfalls der RGetr St. übertragen.
Die Deräußerung anerkannten Saatguts durch anerkannte Saatgutwirtschaften
ist, wie bisher, von der neben der Saatkarte erforderlichen VDeräußerungsgenehmigung
des Kom Verb. befreit. Der Kreis der anerkannten Saatgutwirtschaften bemißt sich
nicht mehr nach dem Carif= und Derkehrsanzeiger, sondern wird in einem besonderen
verzeichnis im „Deutschen Reichsanzeiger“ zur Deröffentlichung gelangen. Den Unter-
nebmern landw. Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1013 und 1914 mit dem
Verkauff von Saatgetreide befaßt Raben, kann die Deräußerungsgenehmigung von den
Hom Derb. ähnlich wie bisher allgemein erteilt werden.
Für den Derkehr mit Saatgut von Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse be-
stehen insofern Besonderheiten, als grundsätzlich das gesamte Saatgut, und zwar ge-
wöhnliches Saatgut ebenso wie anerkanntes Saatgut und Griginalsaatgut (Hoch-
zuchten), nur durch die RGetr St. abgesetzt werden darf. Durch besondere Bestimmungen
ist allerdings vorgesehen, daß die RGetr St. binsichtlich des Absatzes von Soaatgut aller
Art von Landwirt an Landwirt und hinsichtlich des Dertriebes von anerkanntem Saat-
gut und Originalsaatgut durch landw. Berufsvertretungen und Händler Ausnahmen
machen kann. Die Bestimmungen über den Derkehr mit Saatgut von Hülsenfrüchten,
das zum Gemüseanban bestimmt ist, sind' gegen das Vorjahr nicht unwesentlich verschärft
worden, um den vielfach vorgekommenen Mißbräuchen entgegenzuwirken. Der Begriff
des „Gemüsesaatgutes“ ist dahin festgelegt, daß als Gemüsesaatgut nur diejenigen
Sorten gelten, die in einem besonderen, im „Reichsanzeiger“ zu veröffentlichenden
Verzeichnis namentlich aufgeführt sind. Ferner darf auch Gemüsesaatgut grundsätz-
lich nur gegen Saatkarte gehandelt werden, es sei denn, daß es sich um Mengen bis
zu 125 g handelt. Cndlich ist die #chetr St. allgemein ermächtigt worden, weitere
einschränkende Bestinmmungen über den Derkehr mit Gemüsesaatgut zu erlassen. Für
den Handel bringen die neuen Bestimmungen insofern eine Erleichterung, als die Su-
lassung durch die RGetr St. erfolgt, die auch andere Stellen (Kom Derb.) zur GSulassung
ermächtigen kann. Ferner ist der Handel nicht mehr von dem Dertrieb des Original=
saatgutes und des anerkannten Saatgutes ausgeschlossen. Die Mitwirkung besonderer
Saatstellen ist dadurch gewabrt worden, daß sie die Hrüfung vorzunelmen haben, ob es
sich in den einzelnen Fällen wirklich um brauchbares Saatgut handelt.
) Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von
Getreide und Hülsenfrüchten. Vom 24.ovember 1917. (Nl. 1082.) )
[Staatssekr. Kr##e# ., Bolksern B. 22. 5. 16.] §8 1. Die Besitzer von Vorräten, die gemäß
§6 1 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (RBl. 507) beschlag-
nahmt sind, haben die Vorräte bis zum 28. Februar 1918 einschließlich auszudreschen und,
jewells im unmittelbaren Anschluß an den Ausdrusch, spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt
Begründung im Nachtrag.
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