132 4. Verwerkung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
abzuliefern, soweit sie nicht gemäß §& 4 zurückbehalten werden dürfen. Als Besitzer im Sinne
dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer
betraute Inhaber des Gewahrsams.
Die Landeszentralbehörden haben, soweit es die Umstände gestatten, die Beendi-
gung des Ausdrusches und der Ablieferung bis zu einem früheren Zeitpunkt anzuordnen.
§5, 3 21 Abs. 2 der Reichsgetreideordnung finden Anwendung.
3 2. Die nach den Verordnungen über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und
Hirse vom 12. Juli 1917 (Rl. 619)/27. Oktober 1917 (RGBl. 975) und über Höchst-
preise für Hülsenfrüchte vom 24. Juli 1917 (RG l. 653)/21. August 1917 (Röl. 727)
für den Verkauf durch den Erzeuger geltenden Höchstpreise mit Ausnahme der Höchst-
preise für Saatgut ermäßigen sich vom 1. März 1918 ab um je hundert Mark für die Tonne.
Die Vorschrift im Abs. 1 sindet keine Anwendung, soweit die rechtzeitige Ablieferung
ohne Verschulden des Besitzers unterblieben ist. Über Streitigkeiten entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde steht
der Reichsgetreidestelle die Beschwerde an den Staatssekrelär des Kriegscrnährungs-
amts zu.
8 3. Unmittelbar nach Beendigung des Ausdrusches findet eine Feststellung sämt-
licher beschlagnahmter Vorräte durch zu diesem Zwecke in den Kommunalverbänden zu
bildende Ausschüsse statt. Die Feststellung muß spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
Fristen im § 1 Abs. 1, 2, beendet sein.
§ 4. Auf Grund der Feststellung und im unmittelbaren Anschluß an sie werden die
Vorräte zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sie sich besinden, in Anspruch
genommen. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die der Unter-
nehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den beslehenden Vorschriften verwenden darf
a) zur Ernährung der Selbstversorger,
b) zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes,
c) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke.
Außerdem bleiben von der Inanspruchnahme ausgeschlossen das anerkannte Saat-
gut und sonstiges Saatgut, soweit der Unternehmer zur Veräußerung dieses Saatguts
berechtigt ist (5 8, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkehr mit
Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom
12. Juli 1917 in der Fassung der Verordnungen vom 25. September und 27. Oktober
1917 — R#l. 609, 863, 975 —) sowie die von der Reichsgetreidestelle zur Verarbeitung
aus der eigenen Ernte des Unternehmers freigegebenen Getreidemengen.
§ b. Die nach § 4 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aussonderung
durch den Ausschuß in das Eigentum des Kommunalverbandes über, in dessen Bezirk
sie sich befinden. Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte bis zur Ubernahme zu verwahren.
und pfleglich zu behandeln.
§ 6. Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, sind gemäß § 70 der Reichs-
getreideordnung ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen zu erllären.
8 7. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
Von den Vorschriften im & 1 kann auch die Reichsgetreidestelle (Verwaltungsab-
teilung) Ausnahmen zulassen.
§ 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strasen wird bestraft, wer der ihm nach § 5 obliegenden Ver-
pflichtung zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt.
§# 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 11.] in Kraft.
4. Ausmahlen von Brotgetreide. — Kleie.
— Die Bek. a in Bd. 1, 616; 4, 138 ist mit dem Beginn des 16. August 19i7 mit
der Maßgabe der K& 74 bis 77 RetrO. außer Krast getreten (5 73 Abs. 1 Ziff. 1 das.) —