Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verordnung über Kleie aus Getreide. 133 
5) Verordnung über Kleie aus Getreide. Vom 18. Oktober 1917. 
(Rö#l. 941.) 
189.) § 1. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Ablieferung 
und die Übernahme der Kleie, die gemäß § 55 Abs. 2 und 3 der Reichsgetreideordnung 
für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Röl. 507) von der Reichsgetreidestelle, den 
Heeresverwaltungen und der Marincverwallung der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 
zur Verfügung zu stellen ist. Er setzt die Preise fest, zu denen diese Stelle die Kleie über- 
nehmen und an die für die Verteilung der Kleie zuständigen Stellen (Verteilungsstellen) 
abgeben darf. 
8 2. Kommunalberbände dürfen die ihnen nach § 55 Abs. 1 der Reichsgetreide- 
ordnung zustehende Kleie nur an Verbraucher innerhalb ihres Bezirkes abgeben. Die 
Verbraucher dürfen die Kleie nur zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft verwenden. 
Die Landessuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landeszentral- 
behörden setzen die Preise sest, zu denen die Kommunalverbände die Kleie abgeben dürfen. 
Die Kommunalverbände können sich bei der Abgabe der Kleic der Vermittlung 
von Händlern bedienen und diesen die Einhaltung bestimmter Preise, die sich innerhalb 
der nach Abs. 2 festgesetzten Preise zu halten haben, und sonstiger Bedingungen vorschreiben. 
§ 3. Selbstversorger dürfen die ihnen nach §& 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung 
zustehende Kleie nur zur Verfütterung in der eigenen Wirtkschaft verwenden. 
Wollen sie die Kleie veräußern, so haben sie sic der vom Reichskanzler bestimmten 
Stelle zur Verfügung zu stellen. 
Der Reichskanzler setzt den Übernahmepreis fest und erläßt die näheren Bestim- 
mungen über die Ablieferung und die Übernahme. 
#§s 4. Wer Kleie, die nicht auf Grund des &# 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung 
von dem Kommunalverband oder dem Selbstversorger zurückverlangt ist, oder Kleic, 
die nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in Verkehr gebracht ist, veräußern 
will, hat sie der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen. Der 
Reichskanzler setzt den Übernahmepreis sest und erläßt die näheren Bestimmungen über 
die Ablieferung und die Übernahme. 
Für die aus dem Ausland und aus dem besetzten Gebiet eingeführte Kleie gilt 3 78 
der Reichsgetreideordnung. 
§ 5. ÜUber Streitigkeiten, die sich aus der Ubernahme der Kleie gemäß §. 1, 3, 54 
Abs. 1 durch die vom Reichskanzler bestimmte Stelle ergeben, entscheidet unter Ausschluß 
des Rechtswegs ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist an die vom Reichskanzler fest- 
gesetzten Preisgrenzen gebunden. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige 
Festsetzung des Übernahmopreises zu liesern, die vom Reichskanzler bestimmte Stelle 
vorläufig den von ihr für angemessen erachleten Preis zu zahlen. 
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zusländig ist das 
Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
8 6. Erfolgt in den Fällen der s§ 3, 4 Abs. 1 die Überlassung der Kleie nicht freiwillig, 
so kann das Eigentum auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelte durch An- 
ordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete 
Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum 
geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Be- 
zirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
§ 7. Dic vom Reichslanzler bestimmte Stelle hat die von ihr übernommene Kleie 
nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle abzugeben. 
3 8. Für die Abgabe der Kleie aus Brotgetreide an die Kommunalverbände gelten 
solgende Grundsätze: 
a) Jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem Bezirke beschlag- 
nahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils entspricht.
	        
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