Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

134 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
b) Von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis der ab- 
zuliefernden Brotgetreidemengen, soweit sie den Bedarfsanteil übersteigen, die 
andere Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf die Kommunalverbände 
verteilt. 
e) Von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband entfällt, wird 
die Kleic abgezogen, die dem Kommunalverband und den in seinem Bezirke woh- 
nenden Selbstversorgern nach § 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung aus dem 
von ihnen zum Ausmahlen zugewiesenen Brotkgetreide zusteht; der Berechnung 
dieser Kleiemenge ist der nach § 17 Abs. 18 der Reichsgetreideordnung für das 
Ausmahlen vorgeschriebene Mindestsatz zugrunde zu legen. 
Die näheren Anordnungen trifft die Reichsfuttermittelstelle; sie kann für besondere 
Zwecke eine von ihr bestimmte Menge Kleic bei der Verteilung nach Abs. 1b zurückbehalten, 
Die Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landeszentralbe- 
hörden, können die Verteilung abweichend von den Grundsätzen des Abs. 1 vornehmen. 
§ 9. Die Verteilungsstellen (§5 1 Satz 2) dürfen die Kleie nur an Verbraucher inner. 
halb ihres Bezirkes abgeben. Die Verbraucher dürfen die Kleie nur zur Verfütterung in 
der eigenen Wirtschaft verwenden. 
Die Landeszentralbehörden setzen die Zuschläge sest, die von den Berteilungs- 
stellen und, wenn sie sich bei der Abgabe der Vermittlung der Kommunalverbände be- 
dienen, von diesen berechnet werden dürsen. 
Die Verteilungsstellen können sich bei der Abgabe der Kleie auch der Vermittlung 
von Händlern bedienen und biesen die Einhaltung bestimmter Preise, die die vom Reichs- 
kanzler festgesetzten Preise einschließlich der Zuschläge (Abs. 2) nicht überschreiten dürfen, 
und sonstiger Bedingungen vorschreiben. 
§ 10. Kleie darf, außer zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft, nur mit Ge- 
nehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die Landesfuttermitielstellen mit an- 
deren Stoffen vermischt werden. 
§ 11. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler zu erlassen sind. 
Sie lönnen vorschreiben, daß Kommunalverbände die ihnen nach § 55 Abs. 1 der 
Reichsgetreideordnung zustehende Kleie abweichend von der Vorschrift im §& 2 abzugeben 
haben. 
§ 12. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften im § 2 Abs. 1 Satz 2, 5 9 Abs. 1 Satßz 2 zuwiderhandelt, 
2. wer den ihm nach § 3 Abs. 2, 3, 54 Abs. 1 anferlegten Verpflichtungen nicht nach- 
kommt, 
3. wer Kleic ohne die nach & 10 erforderliche Genehmigung mit anderen Stoffen 
vermischt, 
4. wer den auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu- 
widerhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unkerschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 18. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 120. 10.) in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über das Vermischen von Kleie 
mit anderen Gegenständen vom 19. Dezember 1914 (Rl. 534) außer Kraft. 
Mit der Festsetzung der Preise nach # 1 Sat 2 tritt die Bekanntmachung über Höchst- 
preise für Kleie vom 5. Januar 1915 (RGl. 12) außer Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftiretens dieser Verordnung.
	        
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