136 4. Verwertung der Rohstofse usw. I. Vrotgetreide und Mehl.
bei Lieferung in loser Schüttung vierzehn Mark siebzig Pfennig für den Doppelzentner
nicht übersteigen; er gilt für Lieferung frei jeder deutschen Eisenbahnstation; 3 2 Abs. 4, 5
findet entsprechende Anwendung. Bei Lieferung einschließlich Sack oder in eingesandten
Säcken dürsen außerdem die im § 4 Abs. 2, 3 festgesetzten Beträge berechnet werden.
Bei Lieferungen in Ladungen unter 200 Zentner erhöht sich der Abgabepreis um
die Steigerung des Frachtsatzes. Wird die Kleic in Säcken geliefert, so gelten die Preise
für Bruttogewicht, gleichviel, ob die Lieferung einschließlich Sack oder in eingesandten
Leihsäcken erfolgt.
§ 7. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 15. 11.] in Kraft.
Tc) Bek. über die Höchstpreise für Kleie. BVom 4. März 1917.
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IrrEd.) Auf Grund (5 5 Abs. 1 KleieH Pr V O. 5. 1. 15; 5 1 VO. 22. 5. 16!
werden die Sackleihgebühr und der Sackpreis wie solgt abgeändert:
Für leihweise UÜberlassung der Säcke bei Lieferung von Roggen-- und Weizenkleic
darf eine Sackleihgebühr bis zu 50 Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden.
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Sadpreis bei Roggenkleic nicht mehr als zwei
Mark dreißig Pfennig, bei Weizenkleie nicht mehr als zwei Mark siebzig Pfennig für den
Doppelzentner Reingewicht betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sack-
bänder mit ein.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verlündung (6. 3.) in Kraft.
5. Handel mit Mehl.
(Bek. a, b in Bd. 4, 139.)
c) Verordnung über den Verkehr mit ausländischem Mehl.
Vom 13. März 1917. (R#l. 229.)
[RNK. BLolksern V. 22. ö. 16.] § 1. Die Kommunalverbände haben Höchstpreise für die
Abgabe von Weizen- und Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus auslän.
dischem Getreide ermahlen ist, sowie für Brot, das ganz oder teilweise aus solchem Mehl
hergestellt ist, on Verbraucher festzusetzen. Dabei dürfen die für die Abgabe inländischen
Mehles und Brotes festgesetzten Kleinhandelspreise nicht überschritten werden. Soweit
Höchstpreise für die Abgabe von inländischem Mehl und Brot an Verbraucher festgesetzt
sind, gelten diese bis auf weiteres auch für die im Sag 1 genannten Erzeuguisse.
An Stelle der Kommunalverbände können die Landeszentralbehörden oder die
von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden [Preußen, Vsg. v. ö. 4. 17, HMB.
130: Reg Pr., für Berlin Ober Pr.]) die Höchstpreise (Abs. 1) festsetzen.
5* 2. Wer Weizen= oder Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus aus
ländischem Getreide ermahlen ist, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Kommunal-
verband, in dessen Bezirk sich das Mehl befindet, die vorhandenen Mengen bis zum 23.
März 1917, und soweit er den Gewahrsam nach dem 20. März 1917 erlangt, binnen 3 Tagen
nach der Erlangung des Gewahrsams unter Angabe des Eigentümers anzuzeigen. Wer
Verträge abschließt, kraft deren er die Lieferung von Mehl der im Satz 1 bezeichneten Art,
verlangen kann, hat dem Kommunalverbande binnen 3 Tagen nach dem Abschluß des
Bertrags hiervon Anzeige zu erstatten.
Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, 2 gelten nicht für Mehl, das zum Verbrauch
im eigenen Haushalt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und für Mehl, welches
gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide,
Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln vom 11. September 1915 (Rel. 569)/4. März
1916 (Röl. 147) an die Zentralcinkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern ist.
8 3. Mehl, das der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegt, ist dem Kommunal=
verband, in dessen Bezirk es sich befindet, aus Verlangen käuslich zu überlassen.
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum an dem Mehl den