Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Berkehr mit ausländischem Mehl. 137 
Kommunalverbande durch Beschluß der nach § 14 der Bekanntmachung über die Errich- 
tung von Preisprüfungsstellen und dic Versorgungsregelung vom 25. Septlember 1915 
(Re#l. 607)/1. Nobember 1915 (REl. 728) zuständigen Behörde übertragen werden. 
Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Eigentümer oder dem Inhaber des 
Gewahrsams zugeht. 
§s 4. Der Kommunalverband hat für das von ihm übernommene Mehl einen an- 
gemessenen lÜbernahmepreis zu zahlen, der unter Berücksichligung des von dem Ver- 
käufer gezahlten Preises festzusetzen ist. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der ss 3, 4 Abs. 1 ergeben, eni- 
scheidet die im § 3 Abs. 2 bezeichnete Behörde endgültig. 
§5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strasen wird bestraft: 
1. wer den Höchstpreis (§ 1 Abs. 1, 2) überschreitct; « 
3wereinenandetenzumAbschlußeinesVertragsaussokdert,durchdendekhöchsts 
preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zum Abschluß eines solchen Vertrags 
erbietet; 
3. wer die ihm nach § 2 obliegenden Anzeigen nicht innerhalb der darin vorge- 
schriebenen Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht. 
Neben der Strafe können die Vorräte an Mehl oder Brot, auf die sich die Zuwider- 
handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 6. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. 
## 7. Diese Verordnung tritt mit dem 20. März 1917 in Kraft. 
Begründung. 
(Nordd AllZig. v. 18. März 1917 Nr. 76 2. Ausg.) 
Das aus dem Auslande eingeführte Mehl unterliegt nicht der Beschlagnalmne 
für die Kom Derb. E 68 d. Bek. v. 29. Juni loléc, RGBl. 615). Wenn auch größere 
sowie geschäftsmäßig eingeführte Mengen der 50C#. abzuliefern sind, ist doch die Mög- 
lichkeit nicht ausgeschlossen, daß gewisse Mengen dieses Mehles in den freien Zandel 
gelangen. Jedenfalls lehren zahlreiche hierüber vorliegende Klagen, daß erhebliche 
Mengen Mehl und Brot markenfrei zu hohben Hreisen geliandelt werden. Hierin ist eine 
bedenkliche Störung der allgemeinen gleichmäßigen Dersorgung der Zevölkerung be- 
gründet. Es erschien daher erforderlich, M#aßnahmen hiergegen in die Wege zu leiten. 
Durch DO. des R. ist demnach bestimmt worden, daß die K#am Derb. für die Abgabe 
von Weizen= oder Roggenmehl, das aus dem Auslande stammt oder aus ausländischem 
Getreide ermahlen ist, sowie für Zrot, das ganz oder teilweise aus solchem Mehl her- 
gestellt ist, Höchstpreise festzusetzen haben. Soweit Böchspreise für die Abgabe von 
inländischem Mehl und Brot festgesetzt sind, gelten sie bis auf weiteres auch für die 
genannten ausländischen Erzeugnisse. Um den Wom Derb. die Möglichkeit zu geben, 
sich über die Dorräte an ausländischem Mehl in ihren Bezirken zu unterrichten, ist eine 
Anzeigepflicht für diejenigen eingeführt, die ansländisches Mehl in Gewahrsam haben 
oder auf Grund von Derträgen die Lieferung solchen Mehles verlangen können. Dies 
gilt nicht für Mehl, das zum Verbrauch im eigenen Hausbalt oder der eigenen Wirtschaft 
bestimmt oder der 5CT0. abzuliefern ist. Mehl, das der Anzeigepflicht unkerliegt, ist 
dem Kom Derb. bei Meidung der Enteignung auf Derlangen känflich zu überlassen. 
In der D#. ist vorgesehen, daß der Präs. des KrEA. Ausnahmen zulassen kann. 
Es ist danach Vorsorge getroffen, daß markenfreies Mehl oder Brot, wenn es 
iiberhaupt in den Handel kommt, an den Verbraucher nur zu kommunalen Höchstpreisen 
abgesetzt werden darf. Auf der anderen Seite hat der Kom Verb. die Möglichkeit, das 
ansländische Mehl an sich zu zieben und es zweckentsprechend — beispielsweise für Gast- 
wlrtschaften oder Konditoreien zur Speise= oder Kuchenbereitung, für Massenspeisungen. 
in Fabriken u. dgl. — zu verwenden.
	        
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