Höchstpreise für Getrelde, Buchweizen und Hirse. 139
8 8. Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen
über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen sind
und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfalle gewährt werden dürfen.
Die Vorschriften im §s 3 Abs. 4 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene
Produkte vom 26. Juni 1916 (Rl. 842) gelten bis zum Erlaß anderweiter Bestim-
mungen durch ihn auch für Olfrüchte aus der Ernte des Jahres 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. Er kann
die Preise, soweit dies zur Sicherung rechlzeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, für
bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Bestimmungen über die
Preise für den Verkauf zu Saatzwecken oder gegen Bezugscheine treffen.
§ 9. Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind, vorbehaltlich der Vorschrist im § 6 Abs. 1, Höchstpreise im Sinne des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1915 (RGBl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21.
Januar 1915 (RBl. 25) und vom 23. März 1916 (Rl. 183).
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (19. 3.1 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse.
Vom 12. Juli 1917. (NBl. 619.)1)
IPr####k#. 3 8 Preis 20. 19. 3. 17, Bolksern O. 8 1 B. 22. ö. 16.] 8 1. Der Preis
für die Tonne inländischen Roggens aus der Ernte 1917 gemäß darf 1 der Verordnung
über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlacht-
vieh vom 19. März 1917 (Re#Bl. 243) nicht übersleigen in:
Aschen 280 Mark Hamburg .. . ... 275 Mark
Berllin 270 „ Hannorer 275 „
Braunschweigg 276 „ Kiell 275 „
Bremem 275 „ Königsberg i. Pr. 265 „
Vreslau. . ... 265 „ Leipbdiaa .. 270 „
Brombrtreg 265 „ Magdebutg 270 „
Cassel. 275 „ Mannheen 280 „
Cohn 280 „ München 280 „
Danzzze ... 265 „ Posen —
Dortmudddd. 280 „ Rostoc 270 „
Dresden 2370 „ Saarbrücken 280 „
Duisburg . . . . . .. 280 „ Schwerin i. MW. 270 „
Emddn 275 „ Stetin 270 „
— 275 „ Straßburg i. EK. 280 „
Frankfurt a. M. 280 „ Stuttgart 280 „
Gleiwiss . .. 265 „ Zwicken 275
§ 2. Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens aus der Ernte 197 is
20 Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel, Fesen) sowie
Emer und Einkorn gelten im Sinne dieser Verordnung als Weizen.
s 3. In den im §& 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis für
Roggen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs-
behörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines
Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmt, so können diese Behör-
den den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaussetzen.
à Zu beachten ist 8 2 VO. v. 24. November 1917, Rl. 1082, oben S. 131.