Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

140 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Präsi- 
denten des Kriegsernährungsamts erforderlich. 
§s 4. Für Roggen und Weizen aus früheren Ernten sind die Höchstpreise der Ver- 
ordnung über Höchstpreise für Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Rl. 820) in der Fas- 
sung nach § 7 der Verordnung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten 
vom 22. März 1917(RGBl. 263) maßgebend. Diese Höchstpreise gelten auch für Mischungen 
von Roggen und Weizen der Ernte 1917 mit Roggen und Weizen früherer Ernten. 
§ 5. Für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 gelten gemäß 
5 1 Abs. 4 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der 
Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (RGBl. 243) folgende Höchstpreise 
für die Tonne: 
Hafer und Gerste.. 270 Mark, 
ungeschälter Buchweizen.. „ 600 „ „ 
geschälter Buchweizen. 800 „ „ 
ungeschälte Hirse.. ... 600 „ „ 
geschälte Hirse und Bruchhirse . ... 970 „ 
Diese Höchstpreise gelten auch für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse früherer 
Ernten. 
g 6. Die Vorschriften der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Rel. 
443) bleiben unberührt. 
§ 7. Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober 1917 abgeliesert wird, vor der Abliefe- 
rung künstlich getrocknet worden, so dürfen dem Höchstpreis neben der durch §# 1 der Ver- 
ordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (RöBl. 443) festgesetzten Druschprämie 
folgende Beträge zugeschlagen werden: 
als Trocknungslohn: 6 Mark für die Tonne, 
als Prämie: je 1 vom Hundert des Höchstpreises für jeden vollen Hundertteil, 
den die Feuchtigkeit bei Lieferungen · 
vor dem 16. August 1917 weniger als 19 vom Hundert 
„ „ 1. Oktober 1917 » „ 18 „ „ 
beträgt. 
§ 8. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeilsgehalts als vollwertig, falls die Feuch- 
tigkeit nicht übersteigt 
bei Lieferungen vor dem 16. August 1917. 19 vom Hundert 
1. Oktober 1917 18 „ „ 
7 L L 
„ „ vom 1. „ 1917 ab 17 „ „ 6 
§ 9. Für die Beurteilung der Feuchtigkeit im Sinne der 3#8 7, 8 ist die Beschaffenheit 
des Getreides bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungs- 
orte maßgebend. . 
§10.DieHöchstpreisegeltenfürLieferungohncSack.Fürleihweiiellbetlassung 
der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pfennig für den Doppelzentner — bei Haser 
bis zu 30 Pfennig für den Doppelzentner — berechnet werden. Werden die Säcke nicht 
binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede 
folgende Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner 
erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitoer- 
kauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4,50 Mark und für den Sack, der 75 
Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 5,50 Mark betragen. Werden Leihsäcke nicht 
zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als versallen. Außerdem ist für 
den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Sackhöchstpreise 
nicht übersteigen darf. 
§ 11. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. 
Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über 
Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
	        
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