Höchsipreise sür Getreide, Buchweizen und Hirse. 141
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verläufer vertraglich
ubernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur
Verladestelle des Ortes, von dem die Warc mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird,
sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis
zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet
werden.
§ 12. Beim Umsatz von Gelreide, Buchweizen und Hirse dürfen dem Höchstpreis
als Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowic für alle Arten von Auf-
wendungen nur die von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden.
Dieser Zuschlag umfaßt vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichsgetreidestelle
nicht die Auslagen für Säcke (5 10) und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die
durch Zusammenstellung kleinerer Lieserungen zu Sammelladungen nachweislich ent-
standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordunng ist der Ort, bis zu
dem der Verkäuser die Kosten der Beförderung trägt.
* 13. Die Höchstpreise gelten nicht für Originalsaalgut, wenn die Bestimmungen
über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Als Originalsaatgut gilt das Saat-
gut solcher Sorten, an denen die Stammbaunzucht durch schriftliche Belege nachgewiesen
werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur
Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Original-
saatgut aufgeführt ist.
8§ 14. Bei anerkanutem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften dürsen dem
Höchstpreis folgende Beträge zugeschlagen werden:
für die erste Absaat bis zu 120 Mark
zweite 100
dritte 80
für die Tonne. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gellen nur solche Wirtschaften, die
in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis
für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.
Bei Saatgut aus landwirtschaftlichen Betrieben, deren Unternehmer sich nachweis-
lich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verlaufe von Saatgut besaßt haben, dürfen
dem Höchstpreis, soweit es sich um die Mengen handelt, für die der Kommunalverband
gemäß den Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut die Zustimmung zur Veräuße.
rung allgemein erteilt hat, bis zu 70 Mark für die Tonne zugeschlagen werden.
Die Zuschläge nach Abs. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den
Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Druschprämien und die Be-
träge nach § 7 sowie die Zuschläge für den Handel und die besonderen Zuschläge nach § 12
Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind die Beförderungskosten von der Verladestelle des Er-
zeugers ab.
§ 15. Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Getreide, Buchweizen und Hirse
an die Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände binsichtlich
der Abgabe zu Fulterzwecken.
§ 16. Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August
1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Re#l. 516) in Ver-
dindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Röl. 25), vom 23. März
1916 (Rel. 183) und vom 22. März 1917 (Rl. 253).
8 17. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (16. 7.) in Kraft.