Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Höchsipreise sür Getreide, Buchweizen und Hirse. 141 
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verläufer vertraglich 
ubernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur 
Verladestelle des Ortes, von dem die Warc mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, 
sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis 
zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet 
werden. 
§ 12. Beim Umsatz von Gelreide, Buchweizen und Hirse dürfen dem Höchstpreis 
als Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowic für alle Arten von Auf- 
wendungen nur die von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. 
Dieser Zuschlag umfaßt vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichsgetreidestelle 
nicht die Auslagen für Säcke (5 10) und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die 
durch Zusammenstellung kleinerer Lieserungen zu Sammelladungen nachweislich ent- 
standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordunng ist der Ort, bis zu 
dem der Verkäuser die Kosten der Beförderung trägt. 
* 13. Die Höchstpreise gelten nicht für Originalsaalgut, wenn die Bestimmungen 
über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Als Originalsaatgut gilt das Saat- 
gut solcher Sorten, an denen die Stammbaunzucht durch schriftliche Belege nachgewiesen 
werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur 
Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Original- 
saatgut aufgeführt ist. 
8§ 14. Bei anerkanutem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften dürsen dem 
Höchstpreis folgende Beträge zugeschlagen werden: 
für die erste Absaat bis zu 120 Mark 
zweite 100 
dritte 80 
für die Tonne. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gellen nur solche Wirtschaften, die 
in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis 
für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind. 
Bei Saatgut aus landwirtschaftlichen Betrieben, deren Unternehmer sich nachweis- 
lich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verlaufe von Saatgut besaßt haben, dürfen 
dem Höchstpreis, soweit es sich um die Mengen handelt, für die der Kommunalverband 
gemäß den Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut die Zustimmung zur Veräuße. 
rung allgemein erteilt hat, bis zu 70 Mark für die Tonne zugeschlagen werden. 
Die Zuschläge nach Abs. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den 
Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Druschprämien und die Be- 
träge nach § 7 sowie die Zuschläge für den Handel und die besonderen Zuschläge nach § 12 
Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind die Beförderungskosten von der Verladestelle des Er- 
zeugers ab. 
§ 15. Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Getreide, Buchweizen und Hirse 
an die Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände binsichtlich 
der Abgabe zu Fulterzwecken. 
§ 16. Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 
1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Re#l. 516) in Ver- 
dindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Röl. 25), vom 23. März 
1916 (Rel. 183) und vom 22. März 1917 (Rl. 253). 
8 17. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (16. 7.) in Kraft.
	        
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