Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

142 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
9Verordnung über Saatgut von Sommergetreide. 
Vom 27. Oktober 1917. (R#l. 975.)#) 
(Staatssekr. Kr##., 8 8 Preis 6DO. 1. 8. 17, 8 8 RGetrtD.) Art. 1. Hinter §& 14 der Ver- 
ordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 12. Juli 1917 (KRol. 
619) wird als # 14a folgende Vorschrift eingefügt: 
Die Vorschriften des § 14 gelten nicht für Saatgut von Sommergetreide. 
Der Preis für anerkanntes Saatgut von Sommergetreide aus anerkannten Saat- 
gutwirtschaften (s 14 Abs. 1 Satz 2) darf folgende Beträge nicht übersteigen: 
für die erste Absat 450 Mark 
„zweite . 430 „ 
„ „ dritee:: 410 „ 
für die Tonne. 
In den Fällen des § 14 Abs. 2 darf der Preis für Saatgut von Sommergetreide 
den Betrag von 400 Mark für die Tonne nicht übersteigen. 
Diese Höchstpreise sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den Verkehr 
mit Saatgut innegehalten werden; daneben kommen Druschprämien für Saatgut von 
Sommergetreide nicht in Ansatz. Die Preise schließen die Zuschläge für den Handel und 
die besonderen Zuschläge nach § 12 Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind die Beförderungs- 
kosten von der Verladestelle des Erzeugers ab. 
Art. 2. 5 9 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, 
Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 (R#l. 
609) erhält folgende Fassung: 
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieserung von Wintergetreide zu Saat- 
zwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dezember 1917 erfolgen. Der 
Abschluß von Verträgen über die Veräußerung und den Erwerb von Sommergetreide 
zu Saatzwecken unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, jedoch darf die Lieferung auf 
Grund solcher Verträge nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Juni 1918 erfolgen. 
Art. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 130. 10.] in Kraft. 
d) Bek. über Frühdrusch. Vom 2. Juni 1917. (REl. 445.) 
18.] 8 1. Die im §& 1 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeug- 
nisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Röl. 243) für Ge- 
treide festgesetzten Höchstpreise erhöhen sich, wenn die Ablieserung ersolgt 
vor dem 16. August 1917 um eine Druschprämie von 60 Mark für die Tonne, 
„ „ 1. September 1917 „ „ „ 40 „ „ „ » 
»,,1.0ttober 1917 „ „ 5 „ 20 „ „ „ „ 
§ 2. Jeder Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie von Trock- 
nungsanlagen hat auf Verlangen der zuständigen Behörde [Preußen, Us#g. v. 17. 6.; 
19. 7. 17, HMl. 179, 204: Kriegswirtschaftsstellen (Hohenz.: Vors. d. Amtsausschüsse)) 
innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu erklären, ob sich seine Maschinen, Geräte und 
Trocknungsanlagen in gebrauchssähigem Zustand befinden oder bis zu welchem Zeitpunkt 
er sie instand zu setzen vermag. Die Aufsorderung kann durch öffentliche Bekanntmachung 
ersolgen. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Instandsetzung auf Kosten 
des Besitzers vornehmen lassen. 
§ 3. Jeder Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Betriebs- 
mitteln aller Art, insbesondere Treibriemen und Kohlen, sowie von Trocknungsanlagen, 
ist verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde [Preußen wie zu 7#.2) 
zum Zwecke der Frühernte und des Frühdrusches oder der Getreidetrocknung gegen eine 
angemessene Vergltung an dem von der zuständigen Behörde bestimmten Orte zur Ver- 
  
1) Zu beachten ist 3 2 VO. v. 24. November 1917, Röl. 1082, oben S. 131.
	        
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