Druschprämien für Hafer und Gerste. 143
sügung zu stellen. In gleicher Weise sind Besitzer von Kraftwerken verpflichtet, ihre Ein-
richtungen sowie den elektrischen Strom gegen einc angemessene Vergütung zur Ver-
fügung zu stellen.
§ 4. Die nach § 3 zu gewährenden Vergütungen sind von dem Kommunalverbaude
zu zahlen, vorbehaltlich seines Rückgriffs gegen die Person, zu deren Gunsten die Be-
nutzung erfolgt. Die Dreschlöhne hat in allen Fällen der Unternehmer des landwirtschaft-
lichen Betriebs unmittelbar zu zahlen. UÜber die Höhe der Vergütung und der Löhne
entscheidet auf Antrag die untere Verwaltungsbehörde. [Preußen, f#g. v. 17. 6. 17,
HMl. 179: Landrat, in Stadtkr.: Gemeindevorstand!.
§ 5. Gegen die Verfügungen nach 532 Sat 3, 5 3 ist binnen zwei Tagen, gegen die
Entscheidung nach § 4 Satz 3 binnen einem Monat Beschwerde zulässig. Die Beschwerde
bewirkt keinen Ausschub.
§ 6. In Fällen dringenden Bedürfnisses konn die zuständige Behörde [Preußen
wie zu § 4) verlangen, daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Getreide auch aus
den Vorräten abliesern, die zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im
Betriebe gehaltenen Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe gehörigen Grundstücke
bestimmt sind. Soweit das den Unternehmern verbleibende Gctreide für die bezeichneten
Zwecke nicht hinreicht, sind die abgelieferten Mengen auf Antrag so bald wie möglich von
der Reichsgetreidestelle zurückzuliefern.
5§5 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
[Preußen, Vfg. v. 17. 6. 17, HMBl. 179: Beschwerdeinstanz gegenüber den Kriegs-
wirtschaftsstellen das Kriegswirtschaftsamt, sonst der Reg Pr. Beider Entscheidungen
endgültig; Kom Verb.: Stadt= und Landkreise.]
§ 8. Wer den nach §§ 2, 3, 7 zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen An-
ordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestrast.
8 9. Soweit die Sicherung des Frühdrusches bereits im Wege der Landesgesetzgebung
herbeigeführt worden ist, sinden die Vorschriften der §# 2 bis 5, 7, 8 leine Anwendung.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 14. 6.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreiens. ·
Hierzu:
VDerordnung über Druschprämien für Hafer und Gerste.
Vom 11. August 1917. (Rl. 709.)
[rä##EA. 9 8 Preis 9. 19. 3. 17.] § 1. Die durch § 1 der Verordnung über Frühdrusch
vom 2. Juni 1917 (Rel. 443) festgesectzte Druschprämie von 60 Mark für die Tonne
bleibt für Hafer und Gerste aus der Ernte 1917° bis auf weiteres bestehen, auch soweit
die Ablieserung nach dem 15. August 1917 erfolgt.
8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (15. 8.) in Kraft.
8. Bereitung von Backware.
Vorbemerkung.
Die Bek. v. 5. Jan. 1915 i. Fassg. v. 31. März 1915 (.) ist nebst Begründung ab-
gedruckt in Vd. 1, 625 ff. (Erläuter, dort und in Bd. 2, 284). Sie wurde geändert durch b)
die Bek. gegen das Fetten von Brotlaiben vom 1. Mai 1916 (RG#l. 348) und serner durch
die Bek. v. 26. Mai 1916 (Rl. 411). Auf Grund der Ermächtigung in Art. 2 dieser Bek.
hat der RK. den Wortlaut der Bek., wie er sich aus diesen Anderungen ergab, neu be-
kannt gemacht (d, Bd. 4, 145). Auf der Bek. b beruht § 11 Abs. 2 n. Fassg. Die übrigen
Anderungen beruhen auf der Bek. c. Schließlich sind in die neu bekannt gemachten V.
die Sätze 2, 3 des § 11 Abs. 1 neu eingestellt durch die BM ek. v. 28. Sept. 16 R#l.
1084, i. Kr. seit 4. Olt. 16. Bek. e, f, g in Bd. 4, 149, 697, 698.