148 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Karloffelerzeugnisse, Kohlrüben.
und Derkehr mit Saatkartoffeln und setzte alle nicht bis zum 20. Okt. erfüllten Saat-
kartoffel-Lieferungsverträge außer Kraft. Die D. v. 16. Nov. 1916 (Rel. 1281)
beseitigte dieses Derbot und stellte zugleich unter Aufhebung der DO. v. 14. Sept.
lolé (Re#B.#10 51) im Interesse einer Erleichterung der Beschaffung geeigneten Saat-
gutes einerseits, andererseits zur Derhinderung mißbräuchlicher Derwendung von Saat-
kartoffeln den Saatgutverkehr auf eine neue Grundlage. Fortab dürfen Saatkartoffeln
über die Grenze des liefernden Nom Derb. hinaus nur durch Dermittlung der von den
Landeszentralbehörden hierzu bestimmten Stellen abgesetzt werden. Die Ausfuhr
von Saatkartoffeln aus einem Kom Perb. bleibt nach wie vor genelmigungspflichtig;
jedoch darf der zuständigen Vermittlungsstelle gegenüber die Genehmigung nicht ver-
weigert werden. Don den Höchstpreisbestimmungen für Speisekartoffeln sind die
Saatkartoffeln bis zum 15. Mai 1012 ausgenommen.
Begründung (zu den Bek. 1, f, 8).
(D. N. X 31.)
Da die zahlreichen, aus allen Teilen des Reichs erfolgten amtlichen Ernteangaben
bereits im September erbennen ließen, daß in diesem Jahre mit einer wenig günstigen,
hinter der des Vorjahres erbeblich zurückbleibenden Nartoffelernte zu rechnen war,
so mußten schon mit Beginn des Berbstes zum GSwecke der Bereitstellung und Erhaltung
ausreichender Mengen an Speisekartoffeln einschneidende Maßnahmen ergriffen werden.
Es erging die Bek. v. 25. Seplember 19016 (Rel. 1075). In ihr wird ein Verfüttern
von Kartoffeln und Erzeugnissen der UMartoffeltrocknerei grundsätzlich nur noch an
Schweine und Federviel gestattet; nur die als Speisekartoffeln oder als Fabrikkartoffeln
nicht verwendbaren Kartoffeln dürfen mit Genehmigung des Uom Derb. noch an andere
Tiere der Wirtschaft des Kartoffelerzeugers verfüttert werden. Die Derfütterung von
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl ist gänzlich ausgeschlossen. Diese Derfütterungs-
beschränkungen konnten jedoch allein den erstrebten Sweck nicht erreichen. Es wurde
daber durch die Bek. v. 14. GOkt. 1016 (Rl. 1165) das Derfüttern von Karioffeln und
Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, mit Ausnahme der zu Speise= und Fabrikations-
zwecken unbrauchbaren Uartoffeln, untersagt Ougleich wurde verboten, Nartoffeln
einzusäuern und die an die Trockenkartoffel-Derwertungs-Gesellschaft abzuliefernden
Hengen zu vergällen oder mit anderen Gegenständen zu vermengen. Die Bek. führte
des weiteren eine allgemeine Derbrauchsregelung ein, und zwar bestimmte sie als durch-
schnittlichen Höchstsatz für die Derwendung 1½ Hfund für den Tag und den Uopf der
Bevölkerung; dabei wurden für den Landwirt und dessen Wirtschaftsangehörige 1½ Pfd.
und für den Derbraucher 1 Pfund als Tageshöchstmenge festgesetzt und den Schwer-
arbeitern eine tägliche Gulage bis zu 1 Pfund gewährt. Da die liefernden Kom Derb.
auch in der Folgezeit den an sie in bezug auf Sicherstellung und Abgabe von lKartoffeln
zu stellenden Anforderungen noch nicht genügen konnten, so mußten die Rationierungs=
vorschriften schon nach kurzer Seit eine Derschärfung erfahren. Die Bek. über Kar-
toffeln v. 1. Dez. 1916 (ROBl. 151t) gestattete dem Landwirt und dessen Wirt-
schaftsangehörigen für die Wintermonate Januar und LFebrnar nur noch einen Der-
brauch von höchstens 1 Hfund für den Tag und U#pf; die übrige Bevölkerung, mit Aus-
nahme der Schwerarbeiter für die eine tägliche Sulage bis zu 11¼ Pfund vorgesehen
wurde, darf v. 1. Jan. 10 12 ab nicht mehr als ¼ Pfund für den Tag und 110pf erhalten.
Daneben brachte die Bek. v. 1. Dez. eine Anderung der in der Bek. v. 2. Ang.
191°6 (Resl. 875) niedergelegten Vorschriften über die Sicherstellung von Hartoffeln.
Sie setzte nämlich an die Stelle zisfermäßig bestimmter Mengen für die Sicherstellung
die Ermächtigung der Reichskartoffelstelle, ihrerseits nach dem tatsächlichen Ernteergebnis
und unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten LTieferungen die von den Der-
mitilungsstellen sicherzustellenden Mengen festzulegen.
Schließlich ist durch die Verordnung die Mindestgröße für Speisekartoffeln auf
1 Soll (2,72 cm) herabgesetzt.