Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18. 149 
Da auch die mit der Bek. v. 1. Dezember lolé durchge führte Herabsetzung der 
Erzeuger- und Derbraucherration den Minderertrag der tatsächlichen Kartoffelernte 
gegenüber den Ergebnissen der Erntevorschätzung noch nicht in vollem Umsange zum 
Ausgleich brachte, die Fahl der Überschußbezirke, die sich für lieferungsunfähig erklärten, 
sich auch fortgesetzt vermehrte, mußte eine weitere Verkürzung der Cageskopfmenge 
eintreten. Die Bek. über Nartoffeln v. 7. Februar 1012 (Rl. 10) setzte deshalb 
die Cageskopfmenge für den Erzenger und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft 
auch für die Seit vom 1. März 1012 bis 20. Juli 1017 auf 1 Pfund fest und erniedrigte 
die bis dahin 1/4 Pfund betragende tägliche Sulage für den Schwerarbeiter auf Hfund. 
Daneben wurde in der Bek. v. 7. Febr. 1912 das allgemeine Derfütterungs- 
verbot für Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kar- 
toffeltrocknerei auch auf die zur menschlichen Ernährung nicht geeigneten Kartoffeln 
ausgedehnt und die Sulässigkeit der Verfütterung solcher zur menschlichen Ernährung 
nicht geeigneten Kartoffeln von der Genehmigung des zuständigen Kom Perb. abhängig 
gemacht. 
Die Derarbeitung von Hartoffeln auf Branntwein ist durch zwei Bek. v. 24. und 
26. Oft. 1916 (REsl. l101 und llü98) 1) geregelt. 
m) Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftejahr 
1917/18. Bom 28. Juni 1917. (RGl. #569.)5 
n.] § 1. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Be- 
völkerung vom 16. August 1917 bis zum 15. September 1918 erforderlichen Mengen 
an Kartoffeln nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf 
nicht aus den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze für die Verechnung 
des Bedarfs aufstellen. 
5s 2. Die Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevölkerung mit Kar- 
loffeln zu regeln. 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung 
mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des 
Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Die Beschaffung des Bedarfs 
liegt auch im Falle der Übertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden den 
Kommunalverbänden ob. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung der Versorgung vereinigen. Sie 
können die Versorgung ihres Bezirles oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst regeln. Soweit 
die Versorgung für einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen die Befugnisse der zu 
dem Bezirle gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Bestimmungen über die Art der 
Regelung erlassen. 
§ 3. Der Bedarf der Kommunalberbände, der Heeresverwaltungen, der Marine- 
verwaltung, der Reichsbranntweinstelle und der Trockenlartoffel-Verwertungsgesell- 
schaft mb . in Berlin wird von der Reichskartoffelstelle festgesetzt. Die Heeresverwal- 
tungen und die Marineverwaltung haben ihren Bedarf an Kartoffeln bei der Reichs- 
kartoffelstelle zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden. 
8 4. Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzten Kartoffel- 
mengen einem Uberschußverband oder einer Vermittlungsstelle (s 6) übertragen. Die 
Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen am Verladeort 
abzunehmen oder die Abnahme durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der 
ihnen bezeichneten Stelle sicherzustellen. Den Bedarfsverbänden gleich stehen die Heeres- 
1) Bd. 4, 18, 210. *) Begründung im Nachtrag.
	        
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